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Die Auslegung wurde dahin gegeben, daß hinsichtlich
des Brennholzes von 4 Klaftern die bloße Eigenschaft als
Mähnebauer die Berechtigung begründe, und daß es bei die¬
sem Theile am Genuß des Genossenschaftswaldes nicht wie
bei den meisten obigen Bestandtheilen dieses Genusses auf
die Größe des Mähnebesitzes ankomme.
Das Nähere der von den Theilen gemachten Anführungen
und den Ansichten der Gerichte ergibt sich aus nachstehenden
Endscheidungsgründen.
Amtliche Entscheidungsgründe
zu dem Urtheil vom 12. April 1844 in Sachen des Johann Georg
Schmitt von Gersbach, Klägers, gegen die Mähnegenossenschaft
daselbst, Beklagte, Abgabe von Brennholz betreffend.
Die Schlußfolgerungen, welche der klägerische Sachwal¬
ter in seiner Klage zieht:
„daß das Recht zum Bezuge von 4 Klaftern Brenn¬
„holzes auf dem Mähnewald dergestalt realiter hafte,
„daß ein Mähnebauer, welcher zu seinem dermaligen
„Antheile noch den Antheil eines Anderen durch Kauf,
„Erbschaft, oder — wie sonst — erhalte, dadurch auch
„das Recht von 4 oder 8 rc. weiteren Klaftern Brenn¬
„holz erwerbe, und daher stets 61 mal 4 Holzbezugsbe¬
„rechtigungen, wenn auch nicht gerade in 61, sondern
„auch in weit weniger Händen vereinigt, vorhanden
„sein müßten."
Diese Schlußfolgerungen sind nach Inhalt der Klage
unrichtig. Der Klage selbst liegen nemlich die verschiedenen
Vergleiche von den Jahren 1836 und 1837 zum Grunde,
und nach ihrem Wortlaute sowohl, als nach dem Sinne und
Zwecke des Vergleiches schwebte den Contrahenten gewiß
nicht vor, zu gestatten, daß ein Mähnebauer mehr als 4
Klafter Holz beziehe; denn aus dem Vergleiche geht hervor,
daß nur für den Unterhalt, für den eigenen Hausbe¬
darf Holz bezogen werden sollte, wozu wohl 4 Klafter als hin¬
reichend gehalten werden mochten; eine Ansicht, welche auch
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