Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Die Auslegung wurde dahin gegeben, daß hinsichtlich 
des Brennholzes von 4 Klaftern die bloße Eigenschaft als 
Mähnebauer die Berechtigung begründe, und daß es bei die¬ 
sem Theile am Genuß des Genossenschaftswaldes nicht wie 
bei den meisten obigen Bestandtheilen dieses Genusses auf 
die Größe des Mähnebesitzes ankomme. 
Das Nähere der von den Theilen gemachten Anführungen 
und den Ansichten der Gerichte ergibt sich aus nachstehenden 
Endscheidungsgründen. 
Amtliche Entscheidungsgründe 
zu dem Urtheil vom 12. April 1844 in Sachen des Johann Georg 
Schmitt von Gersbach, Klägers, gegen die Mähnegenossenschaft 
daselbst, Beklagte, Abgabe von Brennholz betreffend. 
Die Schlußfolgerungen, welche der klägerische Sachwal¬ 
ter in seiner Klage zieht: 
„daß das Recht zum Bezuge von 4 Klaftern Brenn¬ 
„holzes auf dem Mähnewald dergestalt realiter hafte, 
„daß ein Mähnebauer, welcher zu seinem dermaligen 
„Antheile noch den Antheil eines Anderen durch Kauf, 
„Erbschaft, oder — wie sonst — erhalte, dadurch auch 
„das Recht von 4 oder 8 rc. weiteren Klaftern Brenn¬ 
„holz erwerbe, und daher stets 61 mal 4 Holzbezugsbe¬ 
„rechtigungen, wenn auch nicht gerade in 61, sondern 
„auch in weit weniger Händen vereinigt, vorhanden 
„sein müßten." 
Diese Schlußfolgerungen sind nach Inhalt der Klage 
unrichtig. Der Klage selbst liegen nemlich die verschiedenen 
Vergleiche von den Jahren 1836 und 1837 zum Grunde, 
und nach ihrem Wortlaute sowohl, als nach dem Sinne und 
Zwecke des Vergleiches schwebte den Contrahenten gewiß 
nicht vor, zu gestatten, daß ein Mähnebauer mehr als 4 
Klafter Holz beziehe; denn aus dem Vergleiche geht hervor, 
daß nur für den Unterhalt, für den eigenen Hausbe¬ 
darf Holz bezogen werden sollte, wozu wohl 4 Klafter als hin¬ 
reichend gehalten werden mochten; eine Ansicht, welche auch 
Max-Planck-Institut fü
	        
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