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den hofgerichtlichen Entscheidungsgründen ausgeführt.
Nicht minder hat das großh. Hofgericht die Frage: ob
durch den Eintritt der Gant des ursprünglichen Klägers der
Stand der Sache eine wesentliche Veränderung erlitten habe,
mit Recht verneinend beantwortet, weil die behauptete Wett¬
schlagung nicht erst durch das zu erlassende Urtheil bewirkt
sondern dadurch nur erklärt wird, daß vor Erhebung der
Klage dieselbe als vollendete Thatsache eingetreten sei, und
weil die Gantmasse, als sie in den Prozeß eintrat, denselben
so wie er lag aufnehmen, demnach eine gegen den Gantmann
als wohlbegründet erfundene Einrede auch gegen sich gelten
lassen mußte.
Die Appellantin ist endlich auch dadurch nicht beschwert
daß ihr neues Vorbringen in zweiter Instanz keine Berück¬
sichtigung fand. Denn sie war aus den vom großh. Hof¬
gericht angeführten Gründen nicht schon von Anfang an
als Mitklägerin, sondern erst durch den Eintritt der Gant
ihres Ehemannes, in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin die¬
ser Gantmasse, als Streitgenossin der übrigen Gantgläubiger
zu betrachten, daher schon formell (§. 1221 P. O.) nicht be¬
fugt, nach Ablauf der Aationsfrist Neuheiten einzubringen,
durch welche die Klage eine andere Begründung erhalten
würde. Ueberdieß hätte sie aus dem ihr allein gegen das
Vermögen ihres Ehemannes zustehenden Absonderungs- und
Vorzugsrechte nicht einmal Ansprüche gegen den Beklag¬
ten herleiten können, dieselben vielmehr, statt nur einfach die
der Gantmasse zustehende Appellation fortzusetzen und das
ursprüngliche Klagbegehren zu wiederholen, durch eine Haupt¬
intervention geltend machen müssen.
D. Red.
Ist die Umstoßungsklage gegen einen Liegen¬
schaftskauf eine dingliche oder eine persönliche?
Kann die kurze Verjährung der Klage wegen
Verletzung über 7/12 vom dritten Besitzer auch
Max-Planck-Institut für