Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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den hofgerichtlichen Entscheidungsgründen ausgeführt. 
Nicht minder hat das großh. Hofgericht die Frage: ob 
durch den Eintritt der Gant des ursprünglichen Klägers der 
Stand der Sache eine wesentliche Veränderung erlitten habe, 
mit Recht verneinend beantwortet, weil die behauptete Wett¬ 
schlagung nicht erst durch das zu erlassende Urtheil bewirkt 
sondern dadurch nur erklärt wird, daß vor Erhebung der 
Klage dieselbe als vollendete Thatsache eingetreten sei, und 
weil die Gantmasse, als sie in den Prozeß eintrat, denselben 
so wie er lag aufnehmen, demnach eine gegen den Gantmann 
als wohlbegründet erfundene Einrede auch gegen sich gelten 
lassen mußte. 
Die Appellantin ist endlich auch dadurch nicht beschwert 
daß ihr neues Vorbringen in zweiter Instanz keine Berück¬ 
sichtigung fand. Denn sie war aus den vom großh. Hof¬ 
gericht angeführten Gründen nicht schon von Anfang an 
als Mitklägerin, sondern erst durch den Eintritt der Gant 
ihres Ehemannes, in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin die¬ 
ser Gantmasse, als Streitgenossin der übrigen Gantgläubiger 
zu betrachten, daher schon formell (§. 1221 P. O.) nicht be¬ 
fugt, nach Ablauf der Aationsfrist Neuheiten einzubringen, 
durch welche die Klage eine andere Begründung erhalten 
würde. Ueberdieß hätte sie aus dem ihr allein gegen das 
Vermögen ihres Ehemannes zustehenden Absonderungs- und 
Vorzugsrechte nicht einmal Ansprüche gegen den Beklag¬ 
ten herleiten können, dieselben vielmehr, statt nur einfach die 
der Gantmasse zustehende Appellation fortzusetzen und das 
ursprüngliche Klagbegehren zu wiederholen, durch eine Haupt¬ 
intervention geltend machen müssen. 
D. Red. 
Ist die Umstoßungsklage gegen einen Liegen¬ 
schaftskauf eine dingliche oder eine persönliche? 
Kann die kurze Verjährung der Klage wegen 
Verletzung über 7/12 vom dritten Besitzer auch 
Max-Planck-Institut für
	        
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