Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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zweiter und dritter Instanz erachtete man diese Beweisauf¬ 
lage für ungeeignet, da dieselbe nicht zugleich auf die Er¬ 
werbtitel des Rechts gerichtet war. 
Dies hatte der klagende Theil selbst gefühlt und daher 
schon in erster Instanz einen die Erwerbtitel mitumfassenden 
Beweis theils durch Urkunden theils durch eventuelle Eides¬ 
zuschiebung angetreten, und von der letztern in der Berufungs¬ 
Beschwerdeschrift zweiter Instanz abermals und in ausge¬ 
dehnterer Weise als in erster Instanz Gebrauch gemacht. 
Das Hofgericht forderte die Beklagte zur Erklärung über 
die bei ihm angebrachte weitere eventuelle Eidesdelation unter 
Androhung des Rechtsnachtheils, daß sonst der Eid als ver¬ 
weigert werde angesehen werden, auf und erließ, nachdem 
diese Erklärung versäumt worden war, ein die Beklagte 
verurtheilendes Erkenntniß, wogegen die Oberberufung er¬ 
griffen ward. 
Der zweite Senat des großh. Oberhofgerichts (Sitzung 
vom 30. Mai 1845) fand die Eidesdelation in der Weise 
wie von ihr Gebrauch gemacht war, nicht zuläßig und er¬ 
ließ ein neues, alle thatsächlichen Streitpuncte umfassendes 
Beweiserkenntniß. 
Die Entscheidungsgründe enthielten über die Beweisan¬ 
tretung in erster und zweiter Instanz und über das dabei 
eingehaltene Verfahren folgende Erörterung: 
„Diese Beweisantretung erscheint, in wie weit sie über 
den Inhalt der amtlichen Beweisauflage hinausgeht, als 
eine anticipirte, weßwegen auf sie alle diejenigen Grundsätze 
Anwendung finden, welche die Prozeßordnung über den an¬ 
ticipirten Beweis enthält. 
Es entstehen daher die Fragen: 
1) ob die Beweismittel von der Beschaffenheit waren, 
daß sie sich zur Anticipation eigneten, und 
2) ob die Gerichte erster und zweiter Instanz das Ver¬ 
fahren eingehalten haben, welches eingehalten werden 
mußte, wenn es zuläßig sein sollte, den beklagten 
Max-Planck-Institut für 
suropäische Rechtsgeschichte
	        
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