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sind (conf. §§. 1195 u. 245 d. P. O.), so wie daraus, daß
das Zehntablösungsgesetz diese allgemeinen prozeßrechtlichen
Grundsätze nirgends abgeändert hat.
Auch eine Berechnung von s. g. Zusatztagen zu der
4wöchentlichen Frist kann nicht Statt finden, weil weder
das Zehntablösungsgesetz solche Zusatztage gestattet, noch
deren Zulässigkeit auf die Prozeßordnung begründet werden
kann, vielmehr §. 1195 d. P.O. ausdrücklich bei allen Appella¬
tionseinführungsfristen die Zusatztage ausschließt.
Aus Allem diesen, — in Verbindung mit den actenmäßigen
Thatsachen, daß das in dieser lediglich nur die Festsetzung
der Größe des Zehntablösungskapitals berührenden Streit¬
sache ergangene hofgerichtliche Erkenntniß vom 10. October
1845, laut der pag. 29 der Hofger. Acten beiliegenden Be¬
scheinigung des verpflichteten Gerichtsboten, schon am 24.
Nov. 1845 dem oberappellantischen Theile behändigt, dagegen
die Oberberufungsschrift erst den 25. Dezember 1845 einge¬
reicht worden ist, — ergibt sich die verspätete Einführung
der Oberberufung, und schon deßhalb, ohne daß es einer
Prüfung etwaiger weitern Bedenken bedarf, deren Unzu¬
D. Red.
lässigkeit.
Wettschlagung, gleiche Liquidität. Kann eine
Forderung, welche bereits vor einem andern Rich¬
ter eingeklagt ist, einer Klage kompensando ent¬
gegengehalten werden? Hindert Gantausbruch
die Wettschlagung? L. R. S. 1234, 1290 ff.
(J. S. des Daniel Binz resp. dessen Gant, nun dessen Chefrau
in Oberambrugen, Kl. Aantin, Oberappellantin, gegen Joseph Zivi
und Jos. Maier von Müllheim, Forderung betr.)
Daniel Binz erhob am 10. Febr. 1839 bei dem Amt
Müllheim eine Klage gegen die Beklagten, in welcher er
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