Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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sind (conf. §§. 1195 u. 245 d. P. O.), so wie daraus, daß 
das Zehntablösungsgesetz diese allgemeinen prozeßrechtlichen 
Grundsätze nirgends abgeändert hat. 
Auch eine Berechnung von s. g. Zusatztagen zu der 
4wöchentlichen Frist kann nicht Statt finden, weil weder 
das Zehntablösungsgesetz solche Zusatztage gestattet, noch 
deren Zulässigkeit auf die Prozeßordnung begründet werden 
kann, vielmehr §. 1195 d. P.O. ausdrücklich bei allen Appella¬ 
tionseinführungsfristen die Zusatztage ausschließt. 
Aus Allem diesen, — in Verbindung mit den actenmäßigen 
Thatsachen, daß das in dieser lediglich nur die Festsetzung 
der Größe des Zehntablösungskapitals berührenden Streit¬ 
sache ergangene hofgerichtliche Erkenntniß vom 10. October 
1845, laut der pag. 29 der Hofger. Acten beiliegenden Be¬ 
scheinigung des verpflichteten Gerichtsboten, schon am 24. 
Nov. 1845 dem oberappellantischen Theile behändigt, dagegen 
die Oberberufungsschrift erst den 25. Dezember 1845 einge¬ 
reicht worden ist, — ergibt sich die verspätete Einführung 
der Oberberufung, und schon deßhalb, ohne daß es einer 
Prüfung etwaiger weitern Bedenken bedarf, deren Unzu¬ 
D. Red. 
lässigkeit. 
Wettschlagung, gleiche Liquidität. Kann eine 
Forderung, welche bereits vor einem andern Rich¬ 
ter eingeklagt ist, einer Klage kompensando ent¬ 
gegengehalten werden? Hindert Gantausbruch 
die Wettschlagung? L. R. S. 1234, 1290 ff. 
(J. S. des Daniel Binz resp. dessen Gant, nun dessen Chefrau 
in Oberambrugen, Kl. Aantin, Oberappellantin, gegen Joseph Zivi 
und Jos. Maier von Müllheim, Forderung betr.) 
Daniel Binz erhob am 10. Febr. 1839 bei dem Amt 
Müllheim eine Klage gegen die Beklagten, in welcher er 
Max-Planck-Institut für
	        
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