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falls vorangehefteten Gegenerklärung des Andreas Thoma
vom 16. März 1843 ergiebt sich, daß dieser dem Verlangen
Asals, eine kehrweise Wässerungsordnung einzuführen, sich
widersetzte, und auf einer gleichzeitigen gemeinsamen Wässe¬
rung, wie solche von jeher bestanden habe, beharrt rc. rtc.
D. Red.
Ueber die Appellationsfristen in Streitigkeiten
über Zehntablösungen.
Zehntgesetz §. 66. P. O. §. 245 u. 1195.
I. Senat. (Oberhofgerichtliche Entscheidungsgründe i. S. großh.
Fiskus gegen Pfarrei Lenzkirch, Zehntablösung betr.)
Der großh. Fiskus hat gegen das Erkenntniß des großh.
Hofgerichts des Seekreises vom 10. October 1845, womit
seine dorthin gegen den Bescheid des Bezirksamts Neustadt
vom 24. Mai 1845 eingeführte Berufung als unzulässig
verworfen worden ist, die Oberberufung ergriffen.
Es mußte aber vor Allem — (ehe auf die materielle Be¬
urtheilung der oberappellantischen Beschwerden selbst einge¬
gangen werden konnte, also namentlich mit einstweiliger
Aussetzung der Fragen, ob das hofgerichtliche Erkenntniß
aus den ihm unterlegten Gründen gerechtfertigt sei, oder
ob dasselbe etwa auch schon deßhalb nicht als beschwerend
erscheine, weil gegen die Vorschrift des §. 66 des Zehntab¬
lösungsgesetzes vom 15. Nov. 1833 der großh. Fiskus die
an das Hofgericht ergriffene Berufung gegen das amtliche,
der Finanzbehörde schon am 15. Juni 1845 zugestellte, Er¬
kenntniß erst am 15. Aug. 1845, also nach Umfluß von 4
Wochen, eingeführt hat) — nach Ansicht des §. 1214 der P. O.
der oberappellantische Fiskalanwalt zur Nachweisung der
Zulässigkeit der Oberappellation überhaupt, und namentlich
deren Zulässigkeit nach Maasgabe des Zehntablösungsgesetzes
9.
Max-Planck-Institut für