Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

1. Bei der Beweisanticipation findet die 
Mitbenützung der eventuellen 
Eideszuschiebung 
nicht statt. 
2. Gerichtliches Verfahren bei der Beweis¬ 
anticipation. 
(von Türkheim gegen die Gemeinde Altdorf. 
Die Grundherrschaft von Türkheim erhob gegen die Ge¬ 
meinde Altdorf eine Klage, in welcher sie um Zuerkennung 
eines von den vormaligen christlichen und jüdischen Hinter¬ 
saßen zu entrichtenden jährlichen Frohndgeldes von 2 fl. 24 kr. 
beziehungsweise einer hiernach zu berechnenden Entschädigung 
bat. Sie stützte diese Klage theils auf ältere Verträge 
theils auf unfürdenkliche Ersitzung und bemerkte dabei, daß 
jenes Frohndgeld in dem von den Hintersaßen jährlich be¬ 
zahlten Schutz= und Schirmgeld von 18 fl. beziehungsweise 
4 fl. enthalten gewesen sei. Die Gemeinde stellte den that¬ 
sächlichen Klagevortrag in Abrede, indem sie nur zugab, daß 
früher das Hintersaßengeld mit 18 fl. und 4 fl. entrichtet 
worden sei, zugleich aber widersprach, daß sich darunter ein 
Frohndsurrogat befunden habe. 
Im unterrichterlichen Beweiserkenntniß ward dem kla¬ 
genden Theil der Beweis dahin auferlegt, „daß unter dem 
jährlich bezahlten Schutz= und Schirmgeld von 18 fl. und 
4 fl. ein Frohndsurrogat von 2 fl. 24 kr. begriffen war." In 
1. 
Max-Planck-Institut für 
päische Rechtsgeschichte Dr
	        
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