1. Bei der Beweisanticipation findet die
Mitbenützung der eventuellen
Eideszuschiebung
nicht statt.
2. Gerichtliches Verfahren bei der Beweis¬
anticipation.
(von Türkheim gegen die Gemeinde Altdorf.
Die Grundherrschaft von Türkheim erhob gegen die Ge¬
meinde Altdorf eine Klage, in welcher sie um Zuerkennung
eines von den vormaligen christlichen und jüdischen Hinter¬
saßen zu entrichtenden jährlichen Frohndgeldes von 2 fl. 24 kr.
beziehungsweise einer hiernach zu berechnenden Entschädigung
bat. Sie stützte diese Klage theils auf ältere Verträge
theils auf unfürdenkliche Ersitzung und bemerkte dabei, daß
jenes Frohndgeld in dem von den Hintersaßen jährlich be¬
zahlten Schutz= und Schirmgeld von 18 fl. beziehungsweise
4 fl. enthalten gewesen sei. Die Gemeinde stellte den that¬
sächlichen Klagevortrag in Abrede, indem sie nur zugab, daß
früher das Hintersaßengeld mit 18 fl. und 4 fl. entrichtet
worden sei, zugleich aber widersprach, daß sich darunter ein
Frohndsurrogat befunden habe.
Im unterrichterlichen Beweiserkenntniß ward dem kla¬
genden Theil der Beweis dahin auferlegt, „daß unter dem
jährlich bezahlten Schutz= und Schirmgeld von 18 fl. und
4 fl. ein Frohndsurrogat von 2 fl. 24 kr. begriffen war." In
1.
Max-Planck-Institut für
päische Rechtsgeschichte Dr