116
welcher sie den Antrag auf Nichtigerklärung des Schieds¬
spruches in gleicher Weise wie in der Appellationsbeschwerde¬
schrift geschehen war, begründeten.
Die amtliche Ladung auf diese Klage erging früher als
die des Hofgerichts auf die Aation, und die Folge davon
war, daß sowohl das Hofgericht als das Oberhofgericht die
Aation für unstatthaft erklärte. (Vergl. Jahrb. 1843 und
1844 S. 283).
Die zwölf Nichtigkeitsgründe nun, welche die jetzigen
Kläger gegen den Schiedsspruch vorbrachten, haben folgen¬
den wesentlichen Gehalt:
1) Es wurde gerügt, daß das Amt auf einseitigen An¬
trag der jetzigen Beklagten ohne vorgängige Vernehmung
der Kläger über diesen Antrag, die Schiedsrichter ernannte,
und auch von dieser blos an die Schiedsrichter ergangenen
Ernennung den Parteien keine Nachricht gab.
2) An dem Verfahren des Schiedsgerichts wurde getadelt,
a) daß es ohne vorgängige Mittheilung der Klage
an die dortigen Beklagten (jetzige Kläger), ohne jene
Beklagten amtlich vorgeladen zu haben, im Beisein von
nur einem derselben, also ohne genügendes rechtliches
Gehör, seinen Spruch ertheilt habe;
b) daß der Spruch nach Ablauf des im amtlichen
Ernennungsdekret den Richtern gesetzten dreimonatlichen
Termins ertheilt worden sei.
Das Amt sprach die Nichtigkeit des Schiedsspruches auf
den zuletzt gedachten Grund aus; ohnerachtet nämlich die
Zeit der Zustellung des amtlichen Ernennungsdekrets nur
hinsichtlich des einen der beiden Schiedsrichter in Gewi߬
heit gestellt war, so nahm es doch, da bei Ertheilung des
Spruches von jener Zeit an 3 Monate abgelaufen waren
das Mandat der Schiedsrichter für erloschen an, weil, wie
spät auch immer dem andern Schiedsrichter seine Ernennung
eröffnet sein mochte, dennoch der gesetzte dreimonatliche
Termin für den, an welchen die Zustellung gewiß war, vom
Max-Planck-Institut für