Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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welcher sie den Antrag auf Nichtigerklärung des Schieds¬ 
spruches in gleicher Weise wie in der Appellationsbeschwerde¬ 
schrift geschehen war, begründeten. 
Die amtliche Ladung auf diese Klage erging früher als 
die des Hofgerichts auf die Aation, und die Folge davon 
war, daß sowohl das Hofgericht als das Oberhofgericht die 
Aation für unstatthaft erklärte. (Vergl. Jahrb. 1843 und 
1844 S. 283). 
Die zwölf Nichtigkeitsgründe nun, welche die jetzigen 
Kläger gegen den Schiedsspruch vorbrachten, haben folgen¬ 
den wesentlichen Gehalt: 
1) Es wurde gerügt, daß das Amt auf einseitigen An¬ 
trag der jetzigen Beklagten ohne vorgängige Vernehmung 
der Kläger über diesen Antrag, die Schiedsrichter ernannte, 
und auch von dieser blos an die Schiedsrichter ergangenen 
Ernennung den Parteien keine Nachricht gab. 
2) An dem Verfahren des Schiedsgerichts wurde getadelt, 
a) daß es ohne vorgängige Mittheilung der Klage 
an die dortigen Beklagten (jetzige Kläger), ohne jene 
Beklagten amtlich vorgeladen zu haben, im Beisein von 
nur einem derselben, also ohne genügendes rechtliches 
Gehör, seinen Spruch ertheilt habe; 
b) daß der Spruch nach Ablauf des im amtlichen 
Ernennungsdekret den Richtern gesetzten dreimonatlichen 
Termins ertheilt worden sei. 
Das Amt sprach die Nichtigkeit des Schiedsspruches auf 
den zuletzt gedachten Grund aus; ohnerachtet nämlich die 
Zeit der Zustellung des amtlichen Ernennungsdekrets nur 
hinsichtlich des einen der beiden Schiedsrichter in Gewi߬ 
heit gestellt war, so nahm es doch, da bei Ertheilung des 
Spruches von jener Zeit an 3 Monate abgelaufen waren 
das Mandat der Schiedsrichter für erloschen an, weil, wie 
spät auch immer dem andern Schiedsrichter seine Ernennung 
eröffnet sein mochte, dennoch der gesetzte dreimonatliche 
Termin für den, an welchen die Zustellung gewiß war, vom 
Max-Planck-Institut für
	        
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