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§. 76, wo sich das unter a und b Angeführte in ähnlicher
Weise zu widersprechen scheint. Anderer Meinung ist Stübel über
die Theilnahme Mehrerer an einem Verbrechen, der Jeden,
wie er es nennt, als „Mitthäter" (im Gegensatz von Ge¬
hülfen) bestraft wissen will, der absichtlich irgend eine zum
Thatbestand des Verbrechens gehörige Handlung verrichtet
hat, sei es übrigens im Complott oder ohne solches geschehen.
Martin §§. 76 ff. scheint jeden Theilnehmer am Complott
ohne Unterschied als Miturheber im Gegensatz von Gehül¬
fen zu betrachten.
Br.
U. S. gegen Ebi wegen Widersetzung.
II. Sen. den 17. August 1844 und 22. Februar 1845.
Den Verwaltungsbehörden steht nicht schon darum, weil
sie ein Vergehen zur gerichtlichen Untersuchung und Bestra¬
fung angezeigt haben, ein Recursrecht gegen das erfolgende
nach ihrer Ansicht mit Unrecht freisprechende oder zu gelind
strafende gerichtliche Erkenntniß zu, vielmehr ist dies nur
insofern der Fall, als sie zur Verfolgung der betreffenden
Gattung von Vergehen entweder ihrer organischen Einrichtung
nach oder zufolge ausdrücklicher Gesetze speciell berufen sind.
Demnach steht z. B. den Finanzbehörden das Recursrecht zu
wegen Steuervergehen, wegen Amtsverbrechen und Amts¬
vergehen der Zollbediensteten (weil die Verfolgung der von
Dienern verübten Verbrechen in dem organisationsmäßigen
Aufsichtsrecht der Oberbehörden und in dem §. 16 des Die¬
neredicts begründet ist), namentlich also auch wegen einer
Bestechung, die ein solcher Bediensteter an sich verüben läßt
u. s. w. — Dagegen steht den Finanzbehörden ein Recurs¬
recht z. B. nicht zu: wegen Beschädigungen und Entwendun¬
gen, die an dem Eigenthum der Zollverwaltung verübt wer¬
den, wegen der Bestechung eines Zollbediensteten, in wie
ferne es sich um die Verfolgung des dritten Nichtbediensteten,
welcher die Bestechung an einem Zollbeamten begangen oder
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