Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Völker gegen Schneider. 
II. Sen. den 28. August 1845. 
Auf eine Einrede, welche der Anwalt, nachdem er sie 
vorgetragen hatte, im Lauf des Rechtsstreits fallen ließ, kann 
die Parthie im nämlichen Rechtsstreit nicht zurückkommen. Sie 
selbst bleibt zwar auch nach vollzogener Bevollmächtigung 
ihres Anwaltes dominus litis, weßwegen es ganz angemes¬ 
sen ist, wenn die Pr.=O. im §. 142 Ziff. 4 zum Verzicht auf 
den Rechtsstreit — nämlich auf die Klage selbst, auf die ein¬ 
gelegte Opposition im Ganzen und auf ergriffene Rechts¬ 
mittel — eine Specialvollmacht verlangt; allein wie der 
Prozeß geführt werden soll, welche Klaggründe, welche Ein¬ 
reden, welche Beweismittel u. s. w. geltend gemacht wer¬ 
den sollen, dies ist lediglich Sache des Anwalts, der daher 
auch von den benutzten einzelnen Angriffs- und Verthei¬ 
digungsmitteln das eine oder das andere beliebig wieder 
aufgeben darf. Die ausnahmsweise gestattete Wohlthat der 
Zurücknahme abgelegter Geständnisse — daselbst §. 148 
läßt einen Schluß auf das Recht der Parthie, den Verzicht 
des Anwalts auf Angriffs= und Vertheidigungsmittel zu be¬ 
seitigen, nicht zu. 
Br. 
Max-Planck-Institut für
	        
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