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Völker gegen Schneider.
II. Sen. den 28. August 1845.
Auf eine Einrede, welche der Anwalt, nachdem er sie
vorgetragen hatte, im Lauf des Rechtsstreits fallen ließ, kann
die Parthie im nämlichen Rechtsstreit nicht zurückkommen. Sie
selbst bleibt zwar auch nach vollzogener Bevollmächtigung
ihres Anwaltes dominus litis, weßwegen es ganz angemes¬
sen ist, wenn die Pr.=O. im §. 142 Ziff. 4 zum Verzicht auf
den Rechtsstreit — nämlich auf die Klage selbst, auf die ein¬
gelegte Opposition im Ganzen und auf ergriffene Rechts¬
mittel — eine Specialvollmacht verlangt; allein wie der
Prozeß geführt werden soll, welche Klaggründe, welche Ein¬
reden, welche Beweismittel u. s. w. geltend gemacht wer¬
den sollen, dies ist lediglich Sache des Anwalts, der daher
auch von den benutzten einzelnen Angriffs- und Verthei¬
digungsmitteln das eine oder das andere beliebig wieder
aufgeben darf. Die ausnahmsweise gestattete Wohlthat der
Zurücknahme abgelegter Geständnisse — daselbst §. 148
läßt einen Schluß auf das Recht der Parthie, den Verzicht
des Anwalts auf Angriffs= und Vertheidigungsmittel zu be¬
seitigen, nicht zu.
Br.
Max-Planck-Institut für