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Weitzenecker gegen Beiser.
II. Sen. den 22. August 1844.
Zum rechtlichen Character der Beweiseinrede der Falsch¬
heit einer öffentlichen Urkunde gehört, daß der sie Vorschützende
Thatumstände behaupte, welche auf einen dolus malus des
Geschäftsfertigers, auf eine von ihm bezweckte Täuschung
schließen lassen. Daher genügt zur Begründung dieser Be¬
weiseinrede die Behauptung nicht, das, was die Urkunde z. B.
über das Vorlesen ihres Inhalts an die bei ihrer Errichtung
anwesenden Personen besagt, sei nicht vorgegangen. Denn
hierin liegt ein bloßes Ableugnen des Inhalts der Urkunde,
welches darum unerheblich ist, weil bei nicht bestrittener Aecht¬
heit einer der Form nach beweiskräftigen öffentlichen Ur¬
kunde, bis zur Darlegung einer Fälschung oder Versälschung
(im eigentlichen rechtlichen Sinne), für die Wahrheit des
Inhalts eine die Zulassung des Gegenbeweises durch Zeugen
Pr.=O. §.
ausschließende gesetzliche Vermuthung streitet.
Br.
434, L.R.S. 1341.
Clerget gegen Noblecour.
II. Sen. den 16. November 1843.
Ein mit der Aufnahme und Versiegelung des zu einer
Gantmasse gehörigen Vermögens beauftagter Notar handelt
als Mandatar beziehungsweise als Gehülfe des Gerichts
Pr.=O. §. 825. — Wenn daher ein solcher auf Antrag des
Massepflegers streitige Fahrnißgegenstände mit Beschlag be¬
legt und unter Siegel nimmt, so handelt nicht auch er (der
Notar) als Massevertreter, sondern als obrigkeitliche Person.
Der Akt ist demnach nicht als eine Art wirkungsloser Selbst¬
hülfe, sondern als ein provisorischer Arrest anzusehen, welcher
der richterlichen Genehmigung bedarf und auf welchen, so¬
bald diese Genehmigung ertheilt oder versagt ist, ganz das¬
jenige Verfahren Anwendung findet, welches gemäß der
Prozeßordnung nach erkanntem oder versagtem Arreste ein¬
Br.
zuhalten ist.
Max-Planck-Institut für