Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Weitzenecker gegen Beiser. 
II. Sen. den 22. August 1844. 
Zum rechtlichen Character der Beweiseinrede der Falsch¬ 
heit einer öffentlichen Urkunde gehört, daß der sie Vorschützende 
Thatumstände behaupte, welche auf einen dolus malus des 
Geschäftsfertigers, auf eine von ihm bezweckte Täuschung 
schließen lassen. Daher genügt zur Begründung dieser Be¬ 
weiseinrede die Behauptung nicht, das, was die Urkunde z. B. 
über das Vorlesen ihres Inhalts an die bei ihrer Errichtung 
anwesenden Personen besagt, sei nicht vorgegangen. Denn 
hierin liegt ein bloßes Ableugnen des Inhalts der Urkunde, 
welches darum unerheblich ist, weil bei nicht bestrittener Aecht¬ 
heit einer der Form nach beweiskräftigen öffentlichen Ur¬ 
kunde, bis zur Darlegung einer Fälschung oder Versälschung 
(im eigentlichen rechtlichen Sinne), für die Wahrheit des 
Inhalts eine die Zulassung des Gegenbeweises durch Zeugen 
Pr.=O. §. 
ausschließende gesetzliche Vermuthung streitet. 
Br. 
434, L.R.S. 1341. 
Clerget gegen Noblecour. 
II. Sen. den 16. November 1843. 
Ein mit der Aufnahme und Versiegelung des zu einer 
Gantmasse gehörigen Vermögens beauftagter Notar handelt 
als Mandatar beziehungsweise als Gehülfe des Gerichts 
Pr.=O. §. 825. — Wenn daher ein solcher auf Antrag des 
Massepflegers streitige Fahrnißgegenstände mit Beschlag be¬ 
legt und unter Siegel nimmt, so handelt nicht auch er (der 
Notar) als Massevertreter, sondern als obrigkeitliche Person. 
Der Akt ist demnach nicht als eine Art wirkungsloser Selbst¬ 
hülfe, sondern als ein provisorischer Arrest anzusehen, welcher 
der richterlichen Genehmigung bedarf und auf welchen, so¬ 
bald diese Genehmigung ertheilt oder versagt ist, ganz das¬ 
jenige Verfahren Anwendung findet, welches gemäß der 
Prozeßordnung nach erkanntem oder versagtem Arreste ein¬ 
Br. 
zuhalten ist. 
Max-Planck-Institut für
	        
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