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pflichtig ist, daß vielmehr der Zehntherr einem solchen, in
Gemäßheit der Regel des Bauedicts erst nach ihm Bau¬
pflichtigen, gegenüber, sich nur dadurch frei machen kann,
daß er einen der im §. 9 des B.=Ed. aufgezählten Befreiungs¬
gründe für sich anführt.
D. Red.
Strieder gegen Freund.
II. Sen. den 23. März 1845.
Das Recht auf einen Nothweg aus L.R.S. 682 kann
nicht blos mittelst einer Klage, sondern auch mittelst einer
Einrede verfolgt werden.*) Dieser Landrechtssatz gibt näm¬
lich dem Eigenthümer eines eingeschlossenen Grundstücks nicht
blos das Recht, sich eine Wegdienstbarkeit richterlich con¬
stituiren zu lassen, sondern er gibt demselben das Recht
einen bestimmten Weg (den kürzesten und unschädlichsten)
zu fodern. Entsteht über diese Frage Streit unter den
Betheiligten, dann erst entscheidet der Richter darüber wie
über jedes andere streitige Recht. Der richterliche Ausspruch
verleiht aber nicht erst das Wegrecht, sondern derselbe
entscheidet nur über das Dasein dieses Rechts, nämlich dar¬
über, ob in Bezug auf den speciell angesprochenen Weg die
Voraussetzungen vorhanden seien, unter welchen nach den
L. R. S. 682 — 684 gerade dieser Weg gefodert werden
konnte. Besteht aber hiernach das Recht schon vor dem
richterlichen Ausspruch, so kann folgeweise bei der Nega¬
torienklage der Beklagte die Thatsachen, welche dasselbe be¬
gründen, auch im Weg der Einrede geltend machen, indem
eben dadurch das Recht des klagenden Eigenthümers, den
Beklagten von seinem Gut zu vertreiben, entkräftet werden soll.
Br.
*) Anders hat der erste Senat diese Rechtsfrage entschieden:
Jahrbücher N. F. VI. 467, — wogegen der zweite Senat die
selbe auch vorher schon im Sinne obiger Mittheilung beant¬
wortet hatte — Jahrbücher ebendas. S. 46, Annalen IX.77.
Br.
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