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ihm trete, so lange der Diebstahl eine gewisse Summe be¬
trage, die Markenberechnung ein.
Dieser Absicht gemäß habe das Großherzogl. Justizmini¬
sterium am 22. August 1826 eine Rechtsbelehrung erlassen,
worin gesagt werde:
„Wenn bei einem Diebstahle eine der in den Art. 83—89
„genannten Qualificationen vorkommt, so werde zunächst
„diejenige Strafe ausgemittelt, welche unter gleichen
„Umständen der That ohne solche Qualification ver¬
„wirkt gewesen wäre, sodann aber jene Strafe noch um
„ein Viertheil oder die Hälte ihrer ganzen Größe
„erhöht."
Dieser Ausdruck: in ihrer ganzen Größe habe zu einer
weiteren erheblichen Bedenklichkeit geführt, nämlich zu der,
daß das Einquart auch von jener Strafe berechnet werden
sollte, welche sich aus der die früheren Diebstahlsbeträge in
sich begreifenden Markenberechnung ergebe.
Diese Bedenklichkeit habe das großherzogl. Justizministe¬
rium durch die an alle Gerichtshöfe erlassene Generalverfü¬
gung vom 28. Oktober 1828 beseitigt, worin gesagt werde:
„Man verstehe unter dem Ausdrucke, daß die gesetzliche
„Strafe um ein Viertheil oder die Hälfte in ihrer
„ganzen Größe erhöht werde, blos diejenige ganze
„Strafgröße, welche der qualificirte Diebstahl als ein¬
„facher betrachtet, für sich allein ergibt, keineswegs aber
„auch diejenige, welche aus der Zusammenrechnung der¬
„selben mit der Strafe anderer objectiv concurrirender
„und gleichzeitig zur Bestrafung kommender nicht quali¬
„ficirter Diebstähle hervorgeht."
„Für den Fall einer solchen Concurrenz halte man
„vielmehr den ferneren Grundsatz fest, daß in der Summe
„der auf die verschiedenen Diebstähle fallenden Strafen
„zunächst die den speciellen (qualificirten) Diebstahl tref¬
„fende, einfache Strafquote aufgesucht, und dieser als¬
Max-Planck-Institut für