Volltext: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 7 = Jg. 14. 1842/43 (1843))

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Im Verlage von Duncker und Humblot in Berlin ist er¬ 
schienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: 
Thibaut, Ant. Fried. Just., juristischer Nachlass. Her¬ 
ausgegeben von Carl Julius Guyet. Zweiter Band. 
Römisches Civilrecht. Auch unter dem Specialti¬ 
tel: Lehrbuch der Geschichte und Institutionen des 
romischen Rechts. Hermeneutik und Kritik des 
römischen Rechts. Von Dr. A. F. J. Thibaut, 
Herausgegeben vom Ober-Appellationsgerichts-Rath 
Dr. Guyet. gr. 8. Preis 2½ Thlr. oder 4 fl. 30 kr. 
Die Theilnahme, welche der im vorigen Jahre erschienene 
erste, den Code Napoléon behandelnde Band des Werkes 
unter dem juristischen Publikum fand, wird auch diesem 
Theile nicht fehlen, welcher für das Studium des römischen 
Civilrechts die Grundlagen in jener gediegenen und klaren 
Darstellung liefert, welche den berühmten Rechtsgelehrten 
so sehr auszeichnete, dem es gegeben war sich mit gleicher 
Liebe und Unbefangenheit in die Alterthümer und Quellen 
einer über zwei Jahrtausende zurückgehenden Rechtsbildung. 
wie in die Zustände der neuesten Gesetzgebungen zu vertiefen. 
Auch von dem ersten Bande dieses Werkes: 
Lehrbuch des französischen Civilrechts, gr. 
8. Preis 
1% Thlr. oder 3 fl. 18 kr. 
sind fortwährend Exemplare durch alle Buchhandlungen zu 
beziehen. 
Bei C. Heymann in Berlin 
ist erschienen, und durch alle 
guten Buchhandlungen 
zu beziehen, in Mannheim 
durch die Schwan und 
Götzische Hofbuchhandlung. 
Lehrbuch des Allgemeinen Preußischen Landrechts, 
dogmatisch und historisch bearbeitet und mit Belegstellen 
versehen von L. Schröter. 
Erster Band: Das Recht im Allgemeinen. Erstes 
Heft: Die Erfordernisse und Bestandtheile der Rechte. 
Zweites Heft; Von den Erwerbungen und Verfolgun¬ 
gen der Rechte. Drittes Heft: Von der Erfüllung und 
Aufhebung der Rechte. 2 Rthlr. oder 3 fl. 36 kr. 
Zweiter Band: Das Recht der Verträge. Erstes 
Heft: Verträge, welche einen Titel zum vollen Eigen¬ 
thum geben. Zweites Heft: Verträge, welche einen 
Titel zu dinglichen Rechten geben. Drittes Heft: Ver¬ 
41. 
Max-Planck-Institut für
	        
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