Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 3. 1825 (1826))

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-  trockene,  sind  nach  Anh.  S.  1.  keine
Handelsgeschäfte.  286.
-  gezogene,  sind  nach  Anh.  S.  1.  Handelsgeschäfte. -

Werkverding,  gemischtes,  ist  vorhanden,  wenn
ein  Schmied,  der  einen  Wagen  verfertigt,  selbst
das  Eisen  dazu  giebt.  34.  S.  a.  Wagen=Erlöß. -

gemeines,  —  gemischtes,  s.  Anschaffungs¬Aufwand. -

Wille,  öffentlicher  letzter,  s.  Testament,  öffentliches. -

Wohnsitz,  gemeinschaftlicher,  der  Ehegatten;
wenn  der  Mann  ihn  verändert,  und  die  Frau
zurückläßt,  so  ist  deren  Zurückbleiben  einer
malitiosa  desertio  nicht  gleich  zu  achten.  202.
Bleibt  das  Haus  des  Mannes  im  rechtlichen -
  Sinne,  auch  wenn  die  Frau  auf  einige
Zeit  eine  andere  Wohnung  bezogen  hat.  18.
Zwischen  gemeinschaftlicher  Wohnung -
  und  gemeinschaftlichem  Wohnsitze -
  findet  in  der  Beziehung  kein  Unterschied
statt.  18.  —  Entgegenstehende  Ansicht  des  Re=S. -
  a.  Ehebruch  u.  Ehe=  |  |
ferenten.  16.  17.-scheidungsklage. -

Würde,  hausfräuliche,  wird  verletzt  durch  den
gemeinen  Ruf  eines  unerlaubten  Umganges
des  Mannes  mit  der  Dienstmagd.  18.  S.  a.
Ehescheidungs=Anspruch.
Wundärzte,  s.  Testament,  öffentliches.
Zähler,  s.  Bürge  |  |
Zahlungsfristen,  richterlich  bewilligte,  nach
L.  R.  S.  1244.,  ihretwegen  findet  nur  dann
eine  Berufung  in  summarischem  Wege  statt,
wenn  eingewendet  wird,  daß  für  die  Erhaltung -
  des  bisherigen  Standes  der  Sache  nicht
gesorgt  sey.  124.
—  -Sperre,  nur  wer  eine  solche  nicht  erwirkt -
  hat,  kann  nach  Anh.  S.  205.  nach  Verfluß -
  der  Verjährungszeit  Zahlung  verlangen.
30.  —  Ohne  sie  erlischt  nach  Anh.  S.  200.
das  Foderungsrecht  durch  den  Ablauf  der  Verjährungszeit. -
  30.  —  Kann  nach  Anh.  S.  202
derjenige  verlangen,  dem  ein  Zettel  auf  Jnhaber -
  ohne  Wissen  und  Willen  abhanden  ge=Max-Planck-Institut -
  fü

kommen  ist,  und  der  die  Kennbarkeitszeichen
gehörig  anzugeben,  auch  den  Besitz  und  Verlust -
  dem  Richter  glaublich  zu  machen  vermag.
282.  —  Um  deren  Aufhebung  zu  erlangen,
hat  sich  der  Besitzer  nach  Anh.  S.  203.  nur
darüber  auszuweisen,  daß  er  den  Zettel  auf
rechtlichem  Wege  bekommen  habe.  282.  —
Hierdurch  wird  dem  redlichen  Besitzer  ein  größeres -
  Vorrecht  eingeräumt,  als  nach  L.  R.
S.  2280.  bei  Fahrnißstücken  überhaupt.  282.
—  Kann  sich  der  Besitzer  über  rechtliche  Jnhabung -
  nicht  ausweisen,  und  hat  der  Verlust=Kläger -
  die  Identität  des  Zettels  nachgewiesen,
so  wird  nach  Anh.  S.  204.  der  Sperrbefehl
zu  Gunsten  des  Klägers  aufgehoben.  282.
S.  a.  Zettel  auf  Jnhaber.
——=Verfügung,  s.  Anwälte,  oberhofger.
Zehentbezug  richtet  sich,  wo  kein  Vertrag  vorliegt, -
  nach  dem  Herkommen.  160.
Zettel  auf  Inhaber  sind  nach  Anh.  S.  201.
gültig  gezahlt,  wenn  sie  ohne  eingetretene  Zahlungssperre -
  nach  dem  Verfalltage  an  einen
überbringer  desselben  gegen  Auslieferung  des
Was  derje=Zettels -
  bezahlt  wurden.  29.
nige,  dem  ein  solcher  ohne  sein  Wissen  und
Willen  abhanden  gekommen  ist,  zu  beobachten -
  habe,  schreibt  Anh.  S.  202.  vor.  29.  —
-  Wenn  ein  solcher  verloren  gegangen,  und
weder  das  erfoderliche  Anschreiben  an  den
Schuldner,  noch  das  Ansuchen  bei  Gericht  in
der  bestimmten  Frist,  noch  ein  Sperrbefehl
erfolgt  ist;  so  kann  die  Zahlung  an  den  Jnhaber, -
  der  den  Zettel  nach  der  Verfallzeit  präsentirt, -
  gültig  geschehen.  30.  —  Haben  einige
Ähnlichkeit  mit  Wechseln.  30.  —  Können  von
dem  Besitzer,  sobald  er  den  rechtlichen  Erwerb
glaubhaft  machen  kann,  in  keinem  Falle  zurückgefodert -
  werden.  282.  —  Dagegen  müssen
andere  Fahrnißstücke  nach  L.  R.  S.  2280  b.
wenigstens  gegen  Erstattung  der  Auslagen  an
den  Besitzer  zurückgegeben  werden.  —  282.
283.  286.  —  Der  Besitz  begründet  bei  ihnen
die  allgemeine  Vermuthung  der  Redlichkeit  des
Erwerbs.  283.  —  Der  Besitzer  kann  daber  nicht
zum  Ergänzungseide  darüber,  daß  er  den  Zettel -
  redlich  erworben  habe,  zugelassen  werden,
nach  Analogie  des  Anh.  S.  205.—  283.  285.
Entgegenstehende  Rechtsansicht.  283.  284.
Gehören  nach  L.  R.  S.  529.  zu
u.  285.-
            
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