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- trockene, sind nach Anh. S. 1. keine
Handelsgeschäfte. 286.
- gezogene, sind nach Anh. S. 1. Handelsgeschäfte. -
Werkverding, gemischtes, ist vorhanden, wenn
ein Schmied, der einen Wagen verfertigt, selbst
das Eisen dazu giebt. 34. S. a. Wagen=Erlöß. -
gemeines, — gemischtes, s. Anschaffungs¬Aufwand. -
Wille, öffentlicher letzter, s. Testament, öffentliches. -
Wohnsitz, gemeinschaftlicher, der Ehegatten;
wenn der Mann ihn verändert, und die Frau
zurückläßt, so ist deren Zurückbleiben einer
malitiosa desertio nicht gleich zu achten. 202.
Bleibt das Haus des Mannes im rechtlichen -
Sinne, auch wenn die Frau auf einige
Zeit eine andere Wohnung bezogen hat. 18.
Zwischen gemeinschaftlicher Wohnung -
und gemeinschaftlichem Wohnsitze -
findet in der Beziehung kein Unterschied
statt. 18. — Entgegenstehende Ansicht des Re=S. -
a. Ehebruch u. Ehe= | |
ferenten. 16. 17.-scheidungsklage. -
Würde, hausfräuliche, wird verletzt durch den
gemeinen Ruf eines unerlaubten Umganges
des Mannes mit der Dienstmagd. 18. S. a.
Ehescheidungs=Anspruch.
Wundärzte, s. Testament, öffentliches.
Zähler, s. Bürge | |
Zahlungsfristen, richterlich bewilligte, nach
L. R. S. 1244., ihretwegen findet nur dann
eine Berufung in summarischem Wege statt,
wenn eingewendet wird, daß für die Erhaltung -
des bisherigen Standes der Sache nicht
gesorgt sey. 124.
— -Sperre, nur wer eine solche nicht erwirkt -
hat, kann nach Anh. S. 205. nach Verfluß -
der Verjährungszeit Zahlung verlangen.
30. — Ohne sie erlischt nach Anh. S. 200.
das Foderungsrecht durch den Ablauf der Verjährungszeit. -
30. — Kann nach Anh. S. 202
derjenige verlangen, dem ein Zettel auf Jnhaber -
ohne Wissen und Willen abhanden ge=Max-Planck-Institut -
fü
kommen ist, und der die Kennbarkeitszeichen
gehörig anzugeben, auch den Besitz und Verlust -
dem Richter glaublich zu machen vermag.
282. — Um deren Aufhebung zu erlangen,
hat sich der Besitzer nach Anh. S. 203. nur
darüber auszuweisen, daß er den Zettel auf
rechtlichem Wege bekommen habe. 282. —
Hierdurch wird dem redlichen Besitzer ein größeres -
Vorrecht eingeräumt, als nach L. R.
S. 2280. bei Fahrnißstücken überhaupt. 282.
— Kann sich der Besitzer über rechtliche Jnhabung -
nicht ausweisen, und hat der Verlust=Kläger -
die Identität des Zettels nachgewiesen,
so wird nach Anh. S. 204. der Sperrbefehl
zu Gunsten des Klägers aufgehoben. 282.
S. a. Zettel auf Jnhaber.
——=Verfügung, s. Anwälte, oberhofger.
Zehentbezug richtet sich, wo kein Vertrag vorliegt, -
nach dem Herkommen. 160.
Zettel auf Inhaber sind nach Anh. S. 201.
gültig gezahlt, wenn sie ohne eingetretene Zahlungssperre -
nach dem Verfalltage an einen
überbringer desselben gegen Auslieferung des
Was derje=Zettels -
bezahlt wurden. 29.
nige, dem ein solcher ohne sein Wissen und
Willen abhanden gekommen ist, zu beobachten -
habe, schreibt Anh. S. 202. vor. 29. —
- Wenn ein solcher verloren gegangen, und
weder das erfoderliche Anschreiben an den
Schuldner, noch das Ansuchen bei Gericht in
der bestimmten Frist, noch ein Sperrbefehl
erfolgt ist; so kann die Zahlung an den Jnhaber, -
der den Zettel nach der Verfallzeit präsentirt, -
gültig geschehen. 30. — Haben einige
Ähnlichkeit mit Wechseln. 30. — Können von
dem Besitzer, sobald er den rechtlichen Erwerb
glaubhaft machen kann, in keinem Falle zurückgefodert -
werden. 282. — Dagegen müssen
andere Fahrnißstücke nach L. R. S. 2280 b.
wenigstens gegen Erstattung der Auslagen an
den Besitzer zurückgegeben werden. — 282.
283. 286. — Der Besitz begründet bei ihnen
die allgemeine Vermuthung der Redlichkeit des
Erwerbs. 283. — Der Besitzer kann daber nicht
zum Ergänzungseide darüber, daß er den Zettel -
redlich erworben habe, zugelassen werden,
nach Analogie des Anh. S. 205.— 283. 285.
Entgegenstehende Rechtsansicht. 283. 284.
Gehören nach L. R. S. 529. zu
u. 285.-