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Provincialgesetze oder Herkommen bestimmt entschieden hätten, sehr controvers gewesen, höre nach
dem neuen Rechte auf.
Uebrigens beträfen diese Abänderungen des alten Rechts unmittelbar nur die Rechtsverhältnisse
der Erbfolger in das Nutzeigenthum; mittelbar könnten jedoch die in Nummer 2. und 3. genann¬
ten Abänderungen zum Vortheile des Grundeigenthümers wirken, weil in allen Fällen, wo, in Er¬
mangelung eines gesetzlichen Erbrechts, nach altem Rechte noch die successio ex pacto et pro¬
videntia majorum im Erblehn statt gefunden hatte, nun das Erblehn heimfällig werde.
Die in Nummer 1. genannten Abänderungen des alten Rechts ließen aber die frühern Rechts¬
verhältnisse des Grundeigenthümers unverändert, denn, ob der Anschlag des Erblehns in die Masse
geworfen werden müsse, oder nicht, dieses berühre den Grundeigenthümer nicht, sondern nur die
Erben unter sich. Ersterer könne kein Heimfallsrecht ansprechen, sobald bei der Erbtheilung das
Erblehn einem Erben zugetheilt werde, der nach dem Erblehnbrief dazu berechtigt gewesen. Die=
ser Fall wäre auch nach altem Rechte, bei auf bestimmte Grade, z. B. auf drei Generationen,
ertheilten Erbbeständen eingetreten, indem, wenn hier in der dritten Generation Enkel und Urenkel
des ersten Erwerbers zugleich ab intestato succediren, das Erbbestandsgut doch weder ganz noch
theilweise heimfällig geworden wäre, sobald nur ein Enkel und nicht ein Urenkel des ersten Erwer¬
bers in dessen Besitz gekommen sey; wenn gleich der Werth des Erbbestandguts in Gemäsheit des
unter den Erben bestehenden Erbvertretungsrechts (jus repraesentationis) in die Erbmasse habe
eingeworfen werden müssen.
§. 11.
Fortsetzung.
Nachdem der Referent weiter den Satz aufgestellt hatte, daß das Erbfolgerecht der O. Appel¬
laten nach neuem Rechte zu beurtheilen sey, weil die Succession im Jahre 1820, mithin unter
der Herrschaft des neuen Rechts eröffnet worden; daß hingegen, wenn die Bestimmungen des
Erbbestandbriefs von 1704 und des Transfixes von 1798 nicht klar genug seyn sollten, die Erläu¬
terung aus dem alten Rechte genommen werden müsse, weil beide unter Herrschaft desselben ertheit
worden, — so wendete er demnächst diese Argumente auf den zu entscheidenden Fall dahin an:
1) nach S. 753 N. L. R. wären Hieronimus Söllner zur einen, Georg Jacob und Adam
Klump aber zur andern Hälfte die gesetzlichen Erben der Barbara Söllner.
2) Das fragliche 1tel des heiligen Guts gehöre zur Verlassenschaft der letztern.
3) Die Miterben G. J. und A. Klump seyen Abkömmlinge des im Jahre 1798 für sich
und seine Leibeserben belehnten Jakob Klump, mithin nicht nur gesetzliche Erben der Erblasse¬
rin, sondern zugleich nach dem Erbbestandsbrief, in das Erbbestandsgut successionsfähig.