Glaubwürdigkeit des Zeugnisses der Forstbe¬
dienten in Wilderei=Verbrechen und Jagd¬
freveln.
(Untersuchungs=Sache gegen W—l. wegen Wilderei.)
Ein zwar läugnender, aber durch die beschwornen Zeugnisse
eines Revierförsters und eines Waldschützen überwiesener
Wilderer, ward vom Hofgerichte um deßwillen für klagfrei
erklärt, weil diese Forstbedienten durch die ihnen zukommen¬
den Fanggebühren als betheiligt anzusehen wären, und da¬
her ihr Zeugniß nicht vollgültig sey.
Das Oberhofgericht, dem dieses Erkenntniß vom Großh.
Justiz=Ministerium zur Prüfung zugestellt ward, war ande¬
rer Meinung. Es erachtete, daß der im Dienste handelnde
und über Vorfälle in solchem aussagende Forstbediente da¬
durch an seiner Glaubwürdigkeit nicht verliere, daß er Fang¬
gebühren zu hoffen habe, weil das Nachspüren und das Ein¬
fangen von Wilderern und Jagdfrevlern zu seinen Berufs¬
geschäften gehöre. Sein Stand als ein in Pflichten stehen¬
der Jagdaufseher, müsse vielmehr seine Glaubwürdigkeit er¬
höhen, und sollte sie die Erwartung einer zugesicherten Fang¬
gebühr vermindern, so würde der Wilderei freier Spielraum
gegeben werden, da der Jagdaufseher selten in dem Falle
seyn dürfte, sich andern Beweis zu verschaffen. Seine Dienst¬
Max-Planck-Institut für