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I. Ist der Vormund als ein ungültiger Testa¬
mentszeuge unter dem Verbote des Landrecht¬
Satzes 975. begriffen?
II. Gibt eine von der Parthie in vordern
Instanzen nicht gerügte, aber demnächst nach¬
getragene, oder vom Richter aufgefundene
Verwandtschaft der Testamentszeugen einen
Nichtigkeitsgrund des letzten Willens ab?
(Schultzische Intestaterben gegen Schultzische Testamentserben.
Ein öffentliches Testament, welches vor einem Notar
und vier Zeugen errichtet war, ward wegen verschiedenen
Nichtigkeiten angefochten. Darunter kam vor:
Daß einer der Zeugen, D., Vormund der bei dem Te¬
stamente interessirten W.-schen Kinder gewesen sey. — Es
ward behauptet, daß der verpflichtete Vormund um de߬
willen ein unzulässiger Testamentserbe sey, weil er Eltern¬
stelle bei seinen Pupillen vertreten müsse. Er sey im vorlie¬
genden Falle gleichsam selbst als Erbe zu betrachten, bei
ihm wäre die Bereitwilligkeit, die Wahrheit zu sagen, nicht
zu vermuthen u. s. w.
Dieser Nichtigkeitsgrund ward vom Oberhofgerichte für
unbegründet geachtet.
Unsere Landesgesetze haben aus den vormundschaftlichen
Verhältnissen eines Testamentszeugen keinen Grund seiner
Unfähigkeit bei dem Testamentsacte hergenommen, und es ist
Max-Planck-Institut für