Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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I. Ist der Vormund als ein ungültiger Testa¬ 
mentszeuge unter dem Verbote des Landrecht¬ 
Satzes 975. begriffen? 
II. Gibt eine von der Parthie in vordern 
Instanzen nicht gerügte, aber demnächst nach¬ 
getragene, oder vom Richter aufgefundene 
Verwandtschaft der Testamentszeugen einen 
Nichtigkeitsgrund des letzten Willens ab? 
(Schultzische Intestaterben gegen Schultzische Testamentserben. 
Ein öffentliches Testament, welches vor einem Notar 
und vier Zeugen errichtet war, ward wegen verschiedenen 
Nichtigkeiten angefochten. Darunter kam vor: 
Daß einer der Zeugen, D., Vormund der bei dem Te¬ 
stamente interessirten W.-schen Kinder gewesen sey. — Es 
ward behauptet, daß der verpflichtete Vormund um de߬ 
willen ein unzulässiger Testamentserbe sey, weil er Eltern¬ 
stelle bei seinen Pupillen vertreten müsse. Er sey im vorlie¬ 
genden Falle gleichsam selbst als Erbe zu betrachten, bei 
ihm wäre die Bereitwilligkeit, die Wahrheit zu sagen, nicht 
zu vermuthen u. s. w. 
Dieser Nichtigkeitsgrund ward vom Oberhofgerichte für 
unbegründet geachtet. 
Unsere Landesgesetze haben aus den vormundschaftlichen 
Verhältnissen eines Testamentszeugen keinen Grund seiner 
Unfähigkeit bei dem Testamentsacte hergenommen, und es ist 
Max-Planck-Institut für
	        
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