Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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tion reicht als Förmlichkeit der freiwilligen Ehescheidung nicht 
hin. 128. 
Verjährung. a) Die kurze Verjährung der Wandelklage 
ist auf die Entschädigungsklage wegen heimlicher Mängel 
nicht auszudehnen. 92. — b) Die Verjährung der Actio 
Pauliana läuft, auch wenn der benachtheiligte Gläubiger die 
Veräußerung nicht kannte. 431. — c) Die unvordenkliche 
Verjährung begründet bei unständigen Dienstbarkeiten keine 
Besitzklage. 390. — d) Die Einrede der Verjährung muß 
in facto gehörig begründet werden. 93. 
Verlierende. Präsumption für denselben in zweifelhaften 
Fällen. 210. 
Vermißt. Wer als solcher zu betrachten sey? 34. 
Verordnungen, — wenn sie nicht publicirt sind, binden 
die Unterthanen nicht, selbst wenn sie sonst Kenntniß davon 
haben. 322. 
Verpächter. — S. Bestandgeber. 
Verschollenheitserklärung. Einer solchen bedarf es nicht, 
um Vermißte von einer ihnen angefallenen Erbschaft auszu¬ 
schließen. 35. 
Versehen. a) Außer einem Contractsverhältniß haftet je¬ 
der für jede Culpa; (nach gem. R.) 307. — b) Ebenso bei 
einer obligatio faciendi; — c) und wenn sich Jemand zu 
einem Geschäfte aufdrang. 308. 
Verstandesschwäche. Ob solche ein Strafmilderungsgrund 
ist? 437. 
Versteigerung eines Erbschaftsgrund-Stücks findet nicht statt, 
wenn ein Erbe einen speciellen Rechtstitel darauf hat. 202. 
Vertagung. Ob das erste Gesuch einer Vertagung nicht ab¬ 
geschlagen werden kann? 66. 
Verträge. a) Begründen Rechtsverhältnisse nur unter den 
Theilen. 284. — b) Und deren Rechtsvertreter. 286. 
c) Ob sie nach den Gesetzen des Orts des Abschlusses zu be¬ 
urtheilen sind? 470. 
Verwendungen bewirken als solche für sich nicht die Pflicht 
des Rückersatzes. 378. 
Verwundung. a) Thatbestand derselben. 344. — b) Solche 
ist auch ohne Nothwendigkeit ärztlicher Hilfe anzunehmen, 
Max-Planck-Institut für
	        
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