Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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Nichtigkeit eines mittelinstanzlichen Urtheils, wegen eines in den 
Entscheidungsgründen angeblich enthaltenen falschen Rechtssatzes. 
Ob es eine Beschwerde über verletzte Vorschrift des Verfahrens 
begründe, wenn von der zweiten Instanz, vor dem Endurtheile, nicht 
auf bessern Beweis interloquirt wurde? — Von der nützlichen Ge¬ 
schäftsführung. Daneben von dem Begriffe eines allgemeinen Ver¬ 
gleichs nach L. R. E. 2057. und von der Zulässigkeit eines neuen 
Beweises in dritter Instanz. — Zulässigkeit einer Streitverkündung. 
Zwei Besitzklagen, welche seit Einführung des neuen Proceßrechts 
beim Oberhofgerichte vorkamen. — Wirkungen der Einkindschaft, wenn 
bei Auflößung der Ehe, für welche sie errichtet ward, nur zugebrachte 
Kinder des einen Chetheils, und keine Kinder aus der letzten Ehe 
vorhanden sind. S. 363 — 396. 
Zuläßigkeit des Beweißes eines Formfehlrers in einem öffent¬ 
lichen Testamente, durch die Testamentszeugen. 
Einwerfung der 
Schenkungen unter Lebenden in die Erbschaftsmasse, nach L. R. 
Satz 845. Minderung einer solchen Schenkung wegen verletzten 
Pflichttheils. 
Befugniß der Minderjährigen über ihr Vermogen 
durch Schenkungen unter den Lebenden und durch letzten Willen zu 
disponiren. L. R. Sätze 903. 904. 
Anscheinender Widerspruch 
zwischen dem L. R. Satz 676. und einer Polizeiverordnung der 
Stadt Freiburg, und daraus entstandener Streit darüber, ob die Sache 
vor die Polizei oder die richterliche Behörde gehöre. S. 451—466, 
II. Entscheidungen unter der Herrschaft des ältern 
Proceßverfahrens. 
Compensation einer Schuldforderung. 
Befugniß des Richters 
zu einer Abänderung an der Formel des deferirten Eides, 
Competenz der Badischen Gerichte in einem Rechtsstreite über 
die Stammguts=Eigenschaft. 
Erbanfälle des Vermögens der 
Vermißten und Verschollenen. — Beweislast bei der Negatorienklage, 
wenn der Beklagte im Besitze ist. 
Gesetzliches Unterpfands= 
recht der Kinder an dem Vermögen ihres Vaters während dem 
Nießbrauche desselben. — Ist der Vormund als ein ungültiger 
Testamentszeuge unter dem Verbote des L. R. Satzes 975, be¬ 
griffen? und gibt eine von der Parthie in den vordern Jnstanzen 
nicht gerügte, aber demnächst nachgetragene, oder von dem Richter 
aufgefundene Verwandtschaft des Testamentszeugen, einen Nichtig¬ 
keitsgrund des letzten Willens ab? S. 23 
54. 
Förmlichkeiten und Fristen bei dem Ehescheidungsverfahren auf 
wechselseitige Einwilligung. 
Ist die schriftliche Abfassung eines 
Vergleichs, und die doppelte Ausfertigung der darüber errichteten 
Privaturkunde zu dessen Rechtsgültigkeit erforderlich? 
Kann 
ein im ersten Gant für mundtodt Erklärter, gültiger Testaments= 
zeuge seyn: 
Können Verzugszinsen mittelst einer besondern 
Klage nachgefordert werden, wenn die Hauptschuld bereits bezahlt, 
und darüber ohne Vorbehalt quittirt ist? 
Wirkungen einer 
über das ehemännliche Vermögen ausgebrochenen Gant auf frühere 
Cheverträge. S. 125 - 
150. 
Kann ein Theil der Miterben auf die öffentliche Versteigerung 
derjenigen Güterstücke, welche andern Miterben im Stücke ver¬ 
macht sind, zur Regulirung ihres Pflichttheils dringen? 
Ob 
die Trunkenheit einen gültigen Rechtsgrund zur Annullirung eines 
Vertrags abgibt? S. 199 
212. 
Max-Planck-Institut für
	        
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