Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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Anerkenntniß des Cessionars sey zur Gültigkeit des Cessions¬ 
Vertrages nicht nöthig; auf der andern Seite wäre aber 
auch der cedirte Schuldner nicht verbunden, über die Aner¬ 
kenntniß der Cession eine ausdrückliche Erklärung abzugeben; 
er könne und dürfe schweigen, bis der neue Gläubiger von 
ihm die Erfüllung der Verbindlichkeit fordere. Erfülle er 
sie, so liege darin die Anerkennung des neuen Gläubigers 
von selbst; verweigere er sie aber, so könne dieser, auch 
ohne eine abgegebene Erklärung, daß er die Cession aner¬ 
kenne, sein Recht gegen ihn verfolgen. 
Daraus ergäbe sich, daß durch die behauptete Abweisung 
an den durch die Cession erlangten Rechten der Beklagten, 
nicht die geringste Schmälerung vorgegangen sey. 
Gegengründe des Instructivvotanten 
und der Majorität. 
Der L. R. Satz 1653. sage: „ist der Käufer (also auch 
„der Cessionar) mit einer Pfand= oder Zueignungsklage an¬ 
„gegriffen, oder bedroht, so mag er mit der Zahlung des 
„Kaufpreises zurückhalten, bis der Verkäufer die Störung 
„beseitigt, oder dagegen Sicherheit geleistet hat." 
Nun wären zwar die Beklagten mit der Zueignungs¬ 
klage noch nicht angegriffen, aber allerdings doch bedroht, 
da die Domainen=Kanzlei die Annahme der Cession aus 
dem Grunde verweigere, weil ihr ein Compensationsrecht 
auf das cedirte Object zustehe. 
Wäre diese Forderung, die zur Compensation gebracht 
werden wolle, jünger als die Cession, so würden die Be¬ 
klagten gegen diese Einsprache jedenfalls durch die Kund¬ 
machung der Letztern gesichert seyn, wäre sie dieses aber 
nicht, so blieben sie bedroht, weil eine dem Schuldner 
kund gemachte, von diesem aber nicht anerkannte Rechts¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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