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Virneburg angewiesene Entschädigung ohne alle Ausnahme
als Stammgut beider Linien bestimmt und angesehen werden
solle.
Es trat nun im Jahr 1830. der Herr Fürst Carl
Friedrich von Löwenstein=Freudenberg zu Triefenstein gegen
den Herrn Fürsten Löwenstein=Freudenberg zu Wertheim mit
einer Klage auf, worin die Ungültigkeit des Vertrags von
1811. behauptet, im Falle aber damit nicht ausgelangt
werden könnte, sich auf die frühere Stammguts=Eigenschaft
der Grafschaft Virneburg, welche auf die Entschädigungs¬
Gegenstände übergegangen sey, bezogen ward. — Dabei
kam jene dilatorische Einrede der mehreren Streitgenossen
zur Sprache, indem die Klage allein gegen den Herrn Für¬
sten Georg von Löwenstein-Freudenberg gerichtet war, und
der Herr Beklagte behauptete, daß sie zugleich auch gegen
die übrigen, bei dem Streite über die Stammguts-Eigen¬
schaft betheiligten Agnaten, namentlich gegen den Bruder
des Herrn Fürsten, Wilhelm, und gegen seinen Sohn, den
Herrn Erbprinzen Adolph, hätte gerichtet werden müssen.
Erbanfälle des Vermögens der Vermißten
und Verschollenen, nach L. R. Satz 136.
(Boseker gegen Boseker.
Es war die Mutter der B.=schen Kinder mit Erban¬
sprüchen an die Verlassenschaft ihrer Großältern, der Rent¬
amtmann B.-schen Eheleute, aufgetreten, welche sie durch
die Thatsache begründen wollte, daß der Vater Louis B
längst vor dem Ableben des Großvaters seine Frau und
Kinder böslicher Weise verlassen habe, nach Amerika
ausgewandert und es ungewiß sey, ob er zur Todeszeit sei¬
nes Vaters, in welcher Zeit auch der Nachlaß seiner Mutter
eröffnet worden, noch am Leben gewesen. — Der Rechts¬
Max-Planck-Institut für