Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

- 33 - 
Virneburg angewiesene Entschädigung ohne alle Ausnahme 
als Stammgut beider Linien bestimmt und angesehen werden 
solle. 
Es trat nun im Jahr 1830. der Herr Fürst Carl 
Friedrich von Löwenstein=Freudenberg zu Triefenstein gegen 
den Herrn Fürsten Löwenstein=Freudenberg zu Wertheim mit 
einer Klage auf, worin die Ungültigkeit des Vertrags von 
1811. behauptet, im Falle aber damit nicht ausgelangt 
werden könnte, sich auf die frühere Stammguts=Eigenschaft 
der Grafschaft Virneburg, welche auf die Entschädigungs¬ 
Gegenstände übergegangen sey, bezogen ward. — Dabei 
kam jene dilatorische Einrede der mehreren Streitgenossen 
zur Sprache, indem die Klage allein gegen den Herrn Für¬ 
sten Georg von Löwenstein-Freudenberg gerichtet war, und 
der Herr Beklagte behauptete, daß sie zugleich auch gegen 
die übrigen, bei dem Streite über die Stammguts-Eigen¬ 
schaft betheiligten Agnaten, namentlich gegen den Bruder 
des Herrn Fürsten, Wilhelm, und gegen seinen Sohn, den 
Herrn Erbprinzen Adolph, hätte gerichtet werden müssen. 
Erbanfälle des Vermögens der Vermißten 
und Verschollenen, nach L. R. Satz 136. 
(Boseker gegen Boseker. 
Es war die Mutter der B.=schen Kinder mit Erban¬ 
sprüchen an die Verlassenschaft ihrer Großältern, der Rent¬ 
amtmann B.-schen Eheleute, aufgetreten, welche sie durch 
die Thatsache begründen wollte, daß der Vater Louis B 
längst vor dem Ableben des Großvaters seine Frau und 
Kinder böslicher Weise verlassen habe, nach Amerika 
ausgewandert und es ungewiß sey, ob er zur Todeszeit sei¬ 
nes Vaters, in welcher Zeit auch der Nachlaß seiner Mutter 
eröffnet worden, noch am Leben gewesen. — Der Rechts¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer