Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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„teresse, darum aber noch kein Animus injuriandi vorge¬ 
„waltet hat, überhaupt für straffällig ansehen könnte." 
Schriftliches Verfahren, nach §. 336. und 1126. 
der neuen Proceß=Ordnung. 
Dem Oberhofgerichte ward vom Großh. Justizministerium 
ein über diesen Gegenstand erlassenes Rescript vom 31. Juli 
d. J. mitgetheilt. Darin heißt es unter andern: 
„Man findet keinen hinlänglichen Grund, jetzt schon 
„eine Abänderung der §§. 336. und 1126. der Pr. Ordnung 
„vorzunehmen. — Den Parthieen wurde die Wahl zwischen 
„mündlicher und schriftlicher Rechtsausführung, und selbst 
„der völlige Verzicht hierauf, freigelassen, weil überhaupt 
„die Betheiligten am Besten urtheilen können, welche Weise 
„der Rechtsvertheidigung für sie die zweckdienlichste sey, und 
„weil insbesondere bei dem Uebergange von einem gewöhn¬ 
„ten zu einem ungewöhnten Verfahren, den Parthieen und 
„Anwälten mehr Freiheit gelassen werden muß, sich des 
„einen oder des andern zu bedienen." 
„Hierzu kommt der weitere Grund, daß, indem das 
„Schriftverfassungsrecht noch in großer Ausdehnung besteht, 
„bei der unbedingten Nöthigung zum mündlichen Verfahren, 
„man entweder den Parthieen die ihnen zunächst liegende 
„Berathung entziehen, und damit zugleich die härtesten 
„Folgen für eine große Klasse Berechtigter herbeiführen, 
„oder die Parthieen zu doppelter und dreifacher Berathung, 
„und damit zu vermehrtem Kostenaufwande nöthigen könnte." 
„Auch kann der schriftliche Gerichtsvortrag für den 
„Geschäftsgang kaum nachtheilig seyn, wenn der Vortrag 
„nach der Bestimmung des §. 1127. nur bündige und ge¬ 
„drängte Fassung enthält, worin ohne Zweifel die Refe¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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