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Kann
Compensation von Schuldforderungen.
eine schon früher bestandene, aber erst, nach der Be¬
bewirkten
kanntmachung einer durch den Gläubiger
für liquid
Cession der Hauptforderung an einen Dritten,
mit dieser
erkannte Gegenforderung des Schuldners
Hauptforderung wettgeschlagen werden!
(Gr. Forstfiscus gegen Geigersche Gantmasse.
Die verneinende Beantwortung dieser Frage vertheidigte
der Gr. Fiscus in Bezug auf den Satz 1295. des N. L.
Rechts.
Dabei lagen folgende factische Verhältnisse zum Grunde.
Oberrevisor T. klagte gegen den Ritterwirth G. eine For¬
derung von 4473 fl. auf mehrere Schuldscheine ein. Der
Beklagte erkannte zwar die Richtigkeit der Forderung an,
machte aber eine Gegenforderung von 2400 fl., worauf
rechtskräftig der Beklagte zur Zahlung verurtheilt und
mit seiner Gegenforderung ad separatum verwiesen ward.
Unterdessen war gegen Oberrevisor T. eine Untersuchung
wegen Dienst=Recesses eingeleitet und während deren Lauf
soll er zur Deckung seines Recesses, seine Forderung an
Ritterwirth G., dem Gr. Fiscus cedirt haben. Auch der
Ritterwirth starb während der gerichtlichen Verhandlung
über seine Gegenforderung, und über das Vermögen Beider
ward der Concurs erkannt.
In dem in der Ritterwirth G.schen Gantsache ergan¬
genen Ordnungsbescheid ward der Gr. Forstfiscus mit der
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