Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

— 
Kann 
Compensation von Schuldforderungen. 
eine schon früher bestandene, aber erst, nach der Be¬ 
bewirkten 
kanntmachung einer durch den Gläubiger 
für liquid 
Cession der Hauptforderung an einen Dritten, 
mit dieser 
erkannte Gegenforderung des Schuldners 
Hauptforderung wettgeschlagen werden! 
(Gr. Forstfiscus gegen Geigersche Gantmasse. 
Die verneinende Beantwortung dieser Frage vertheidigte 
der Gr. Fiscus in Bezug auf den Satz 1295. des N. L. 
Rechts. 
Dabei lagen folgende factische Verhältnisse zum Grunde. 
Oberrevisor T. klagte gegen den Ritterwirth G. eine For¬ 
derung von 4473 fl. auf mehrere Schuldscheine ein. Der 
Beklagte erkannte zwar die Richtigkeit der Forderung an, 
machte aber eine Gegenforderung von 2400 fl., worauf 
rechtskräftig der Beklagte zur Zahlung verurtheilt und 
mit seiner Gegenforderung ad separatum verwiesen ward. 
Unterdessen war gegen Oberrevisor T. eine Untersuchung 
wegen Dienst=Recesses eingeleitet und während deren Lauf 
soll er zur Deckung seines Recesses, seine Forderung an 
Ritterwirth G., dem Gr. Fiscus cedirt haben. Auch der 
Ritterwirth starb während der gerichtlichen Verhandlung 
über seine Gegenforderung, und über das Vermögen Beider 
ward der Concurs erkannt. 
In dem in der Ritterwirth G.schen Gantsache ergan¬ 
genen Ordnungsbescheid ward der Gr. Forstfiscus mit der 
Max-Planck-Institut für
	        
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