Das Recht der Gerichte, sogenannte gemeine
Bescheide oder allgemeine Verfügungen
zu geben.
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Das sechste Stück der „Annalen für die Badischen
Gerichte" enthält die Veranlassung, woraus dieses Recht
dem Mannheimer Hofgerichte von einer Anzahl Advokaten
bestritten ward, und ihre Vorstellung vom 11. October 1832.
an Großh. Justiz=Ministerium.
Da unterm 5. März 1833. die Ministerial=Entschließung
auf diese Vorstellung dahin ergangen ist:
„Man erkennt es nicht nur als zulässig, sondern auch
„als sehr zweckmäßig, wenn die Gerichtshöfe den Sach¬
„waltern ihre Ansichten über Gegenstände des bürgerlichen
„Proceßverfahrens mittheilen."
„Damit aber aller Anschein vermieden werde, als wenn
„der Gerichtshof ein ihm nicht zustehendes Recht, allge¬
„meine Anweisungen zu geben, ausüben wollte, so ist
„sich bei solchen Mittheilungen der Form zu enthalten, welche
„auf Anweisungen hindeuten könnte, und nur die Form
„einer Bekanntmachung in der Art zu wählen:
„„das Hofgericht habe in vorgekommenen Fällen, aus
„„den anzuführenden Gründen, die bezeichnete Verfügung
„„erlassen"";
so sind einige betreffende Stellen aus dem Gutachten des
Oberhofgerichts vom 30. Januar d. J. zur Erläuterung
anzuführen.
Max-Planck-Institut für