Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

Das Recht der Gerichte, sogenannte gemeine 
Bescheide oder allgemeine Verfügungen 
zu geben. 
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Das sechste Stück der „Annalen für die Badischen 
Gerichte" enthält die Veranlassung, woraus dieses Recht 
dem Mannheimer Hofgerichte von einer Anzahl Advokaten 
bestritten ward, und ihre Vorstellung vom 11. October 1832. 
an Großh. Justiz=Ministerium. 
Da unterm 5. März 1833. die Ministerial=Entschließung 
auf diese Vorstellung dahin ergangen ist: 
„Man erkennt es nicht nur als zulässig, sondern auch 
„als sehr zweckmäßig, wenn die Gerichtshöfe den Sach¬ 
„waltern ihre Ansichten über Gegenstände des bürgerlichen 
„Proceßverfahrens mittheilen." 
„Damit aber aller Anschein vermieden werde, als wenn 
„der Gerichtshof ein ihm nicht zustehendes Recht, allge¬ 
„meine Anweisungen zu geben, ausüben wollte, so ist 
„sich bei solchen Mittheilungen der Form zu enthalten, welche 
„auf Anweisungen hindeuten könnte, und nur die Form 
„einer Bekanntmachung in der Art zu wählen: 
„„das Hofgericht habe in vorgekommenen Fällen, aus 
„„den anzuführenden Gründen, die bezeichnete Verfügung 
„„erlassen""; 
so sind einige betreffende Stellen aus dem Gutachten des 
Oberhofgerichts vom 30. Januar d. J. zur Erläuterung 
anzuführen. 
Max-Planck-Institut für
	        
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