Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 2 = Jg. 9. 1834 (1835))

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Widersetzlichkeit gegen die öffentliche Gewalt. S. 219. 
Dies Verbrechen ist vorhanden, wenn die Widersetzlichkeit 
nur gegen einen besonderen Befehl der Obrigkeit gerichtet 
ist. S. 229. Unterschied zwischen diesem Verbrechen und 
dem Aufruhr. 229. 
Wiederherstellung — Rechtsmittel der Wiederherstellung. S. 
486,, ob, wenn dieselbe formell nicht begründet erscheint, 
der Restitutionskläger nach Analogie des §. 1214. der Pr.¬ 
Ordnung, in die Gerichtssitzung vorzuladen sey, um über die 
Gründe der Unzulässigkeit gehört zu werden? 486. 
Wilderei. Unterschied zwischen Wilderei und Jagdfrevel. 
Wesentliches Merkmal der ersteren ist die Beschaffenheit des 
Jagdgewehrs und hauptsächlich die Beschaffenheit der Ladung 
desselben. S. 257. — Darum der Thatbestand desselben 
wird deßhalb dadurch nicht hergestellt, wenn der Frevler mit 
einem Gewehr im Walde gefunden wird. Entgegengesetzte 
Ansicht. S. 258. 259. 
Zinfen (census) erscheinen als reservativi, d. i. als Zinsen 
des dem Zinsherrn zugestandenen Eigenthums an den zins¬ 
pflichtigen Gütern, wenn sie mit dem Handlohn zusammen¬ 
treffen. S. 425. S. Mitweide. 
Zurechnungsfähigkeit bei einem Geistesverwirten. S. 234. 
Bei periodischem Wahnsinn. S. 230. 255. Religiöse und 
politische Schwärmereien heben an und für sich die Impu¬ 
tation nicht auf, so lange der Thäter vermögend ist, die 
Folgen seiner Handlung zu berechnen, und ihre Strafbar¬ 
keit einzusehen. S. 249. 250. 255. 
Zusatztage, wem se zu gut kommen, und wie sie zu berech¬ 
nen sind. S. Frist. 
Max-Planck-Institut für
	        
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