Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 2 = Jg. 9. 1834 (1835))

— 503 - 
Verjährung der Restitutionsklage nach §. 1253. S. 80. 
Wenn das Urtheil, gegen welches Restitution nachgesucht 
wird, vor Einführung der neuen Pr. Ord. erlassen worden, 
sind die gesetzlichen vier Jahre von Einführung der neuen 
Pr.=Ord. an zu rechnen. S. 81. — Der Ehrenkränkungskla= 
gen. S. 381, S. auch Ehrenkränkung. — Unvordenkliche, 
ist nicht zu den Erwerbstiteln des §. 747. der Pr. Ord. zu 
rechnen. S. 16. 18. 19., weil diese nur einen petitorischen 
zur Fundirung einer Besitzklage nicht zulässigen Klaggrund 
bildet. S. 24. — Der Beweis derselben begründet nicht 
die Klage auf Ausschließung des Mitgebrauchs des Eigen¬ 
thums. S. 22. S. Mithut. 
Verkauf einer Grundherrschaft — ob die verschwiegene Stamm= 
gutseigenschaft einem verborgenen Fehler gleichzuachten sey. 
S. 473. 
Verläumdung. Berechnung der dafür im Gesetze vom 28. 
December 1831. bestimmten Strafen. S. 81. 82. 
Versäumniß eines Officialanwaltes. S. 68. — Gegen die¬ 
selbe wird der Armenparthie in Gemäßheit des §. 156, der 
Pr. Ord. immer Restitution ertheilt, wenn die Vorschriften 
dieses Gesetzes beobachtet sind. S. 68. 
Verunglimpfung des Ehemannes. S. Ehescheidung. 
Verzinsung des Kaufschillings. S. Kaufschilling. 
Vortragsgebühren dürfen in den fünf ersten Fällen des 
§. 1244. der Pr.=Ord. nicht mehr angesetzt werden, in dem 
6ten und 7ten Falle dieser Gesetzesstelle nur ausnahmsweise, 
wenn entweder förmliches Verfahren über die Kostenbestim¬ 
mung nothwendig oder eine Entscheidung über den materiel¬ 
len Gehalt der Sache zu ertheilen ist. S. 73. 74. 483. 484. 
Vorzugsrecht der Steuern, worin es bestehe. S. Steuer, 
Wahnsinn, periodischer. S. Zurechnungsfähigkeit. 
Wechsel von einer Frauensperson, welche nicht Handelsfrau ist, 
ausgestellt, ist nur als einfache Handschrift zu betrachten, 
welche an die Förmlichkeiten des L. R. S. 1326. gebunden 
ist. S. 273. 275. 
Wechselfähigkeit. Derselben entbehren alle Frauenzimmer: 
welche nicht Handelsfrauen sind. S. 273. 275. S. Wechsel. 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer