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21)
Eher noch hätte
Gebiet des dinglichen Rechts übertrager
man die Frage aufwerfen können, ob die aus dem Pfandvertrage
entspringenden Obligationen blosse Nat.-Obligationen scien; aber
22); sowohl die actio
auch dies ist entschieden zu verneinen
pignoraticia in rem wie die actio pignoraticia in personam, directa
und contraria, haben statt 23
S. Es gibt auch eine Singularsuccession in die nat. obl.
In den Quellen ist sie natürlich nicht bezeugt, weil die Römer
nur eine Uebertragung der actio kannten 2*), das moderne Recht
dagegen kennt eine Singularsuccession in die Forderung wie in
die Schuld, weil es die Obligation nicht mehr als an zwei
bestimmte Personen geknüpft betrachtet. Was nun einer Singularsuccession ¬
in die nat. obl. entgegenstehen sollte, können wir
nicht einsehen. Trotzdem wird sie von Schwanert und Scheurl
bestritten 25), weil die nat. obl. kein Recht und keine Pflicht
begründe und es folglich nichts zu übertragen gebe. Allein die
nat, obl, ist doch eine besondere rechtliche Beziehung zwischen
zwei Personen, und warum da nicht eben so gut wie bei der
begreifen
civ. obl. ein Wechsel der Subjekte möglich sein sollte?
27
wir nicht
——
2*) vergl. auch l. 59 pr. D. 36, 1. Dernburg, Pfandrecht I § 72.
22) Man könnte sich höchstens auf den accessorischen Charakter
des Pfandrechts stützen wollen, und dass dies nicht durchschlagend sein
kann, wurde schon oben bei der Bürgschaft bemerkt.
23) l. 101 § 1 D. 46,3.
24) Das ist die jetzt herrschende Ansicht. Ihr ist neuerdings Dr.
E. Danz (die Forderungsüberweisung, Leipzig, 1886) entgegengetreten.
Allein seine Behauptungen liessen sich wohl leicht Wort für Wort widerlegen; ¬
die von ihm angerufenen Stellen sprechen nicht für ihn, sondern
deutlich gegen ihn, z. B. Gaj. III § 176.
2) Schwanert. a. a. O. S. 176 ff. Scheurl, krit. V. J. Schr. VI
S. 497.
26) Auch Dernburg, Pand. II S. 9 scheint unserer Ansicht zu sein.
Damit stimmt es freilich nach unserer Auffassung der nat obl. nicht, wenn
er Pand. I. S. 333 die Cession als Ausübung des Rechts bezeichnet.
2’) Eine Universalsuccession dagegen auerkaunten auch die Römer
bei der nat. obl. 1. 40 pr. D. 36,1. Man beachte in dieser Stelle die
Wendung: imo et causa naturalium obligationum transit.