Metadaten : Meyer, Eugen: ¬Der römisch-rechtliche Begriff der Naturalobligation im schweizerischen Obligationenrecht unter Berücksichtigung anderer moderner Gesetzgebungen

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21)
Eher  noch  hätte
Gebiet  des  dinglichen  Rechts  übertrager
man  die  Frage  aufwerfen  können,  ob  die  aus  dem  Pfandvertrage
entspringenden  Obligationen  blosse  Nat.-Obligationen  scien;  aber
22);  sowohl  die  actio
auch  dies  ist  entschieden  zu  verneinen
pignoraticia  in  rem  wie  die  actio  pignoraticia  in  personam,  directa
und  contraria,  haben  statt  23
S.  Es  gibt  auch  eine  Singularsuccession  in  die  nat.  obl.
In  den  Quellen  ist  sie  natürlich  nicht  bezeugt,  weil  die  Römer
nur  eine  Uebertragung  der  actio  kannten  2*),  das  moderne  Recht
dagegen  kennt  eine  Singularsuccession  in  die  Forderung  wie  in
die  Schuld,  weil  es  die  Obligation  nicht  mehr  als  an  zwei
bestimmte  Personen  geknüpft  betrachtet.  Was  nun  einer  Singularsuccession ¬
  in  die  nat.  obl.  entgegenstehen  sollte,  können  wir
nicht  einsehen.  Trotzdem  wird  sie  von  Schwanert  und  Scheurl
bestritten  25),  weil  die  nat.  obl.  kein  Recht  und  keine  Pflicht
begründe  und  es  folglich  nichts  zu  übertragen  gebe.  Allein  die
nat,  obl,  ist  doch  eine  besondere  rechtliche  Beziehung  zwischen
zwei  Personen,  und  warum  da  nicht  eben  so  gut  wie  bei  der
begreifen
civ.  obl.  ein  Wechsel  der  Subjekte  möglich  sein  sollte?
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wir  nicht
——
2*)  vergl.  auch  l.  59  pr.  D.  36,  1.  Dernburg,  Pfandrecht  I  §  72.
22)  Man  könnte  sich  höchstens  auf  den  accessorischen  Charakter
des  Pfandrechts  stützen  wollen,  und  dass  dies  nicht  durchschlagend  sein
kann,  wurde  schon  oben  bei  der  Bürgschaft  bemerkt.
23)  l.  101  §  1  D.  46,3.
24)  Das  ist  die  jetzt  herrschende  Ansicht.  Ihr  ist  neuerdings  Dr.
E.  Danz  (die  Forderungsüberweisung,  Leipzig,  1886)  entgegengetreten.
Allein  seine  Behauptungen  liessen  sich  wohl  leicht  Wort  für  Wort  widerlegen; ¬
  die  von  ihm  angerufenen  Stellen  sprechen  nicht  für  ihn,  sondern
deutlich  gegen  ihn,  z.  B.  Gaj.  III  §  176.
2)  Schwanert.  a.  a.  O.  S.  176  ff.  Scheurl,  krit.  V.  J.  Schr.  VI
S.  497.
26)  Auch  Dernburg,  Pand.  II  S.  9  scheint  unserer  Ansicht  zu  sein.
Damit  stimmt  es  freilich  nach  unserer  Auffassung  der  nat  obl.  nicht,  wenn
er  Pand.  I.  S.  333  die  Cession  als  Ausübung  des  Rechts  bezeichnet.
2’)  Eine  Universalsuccession  dagegen  auerkaunten  auch  die  Römer
bei  der  nat.  obl.  1.  40  pr.  D.  36,1.  Man  beachte  in  dieser  Stelle  die
Wendung:  imo  et  causa  naturalium  obligationum  transit.
            
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