fullscreen : Mosthaff, Wilhelm: ¬Der bayerische Civilprocess nach dem Judiciar-Codex und den sämmtlichen bis jetzt erschienenen Novellen oder die erläuterte bayerische Gerichtsordnung

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Was  die  Parteien =
  vor  dem
Anfange  eines
Processes  thun
sollen.

Drittes  Kapitel.
Vom  Gerichtsprocesse.
§.  159.
Unsere  Gerichtsordnung  schickt  diesem  Kapitel ¬
  einen  wohlmeinenden  Rath  poraus  und  sagt:
Jeder  Kläger  soll  sich  vor  Anfang  des  Processes =
  wohl  bedenken  und  das  Seinige  in  Güte
zu  erhalten  suchen,  in  dessen  Entstehung  aber  sich
bei  Rechtsverständigen  mit  wahrhafter  und  unverdunkelter ¬
  Erzählung  der  Geschichte  und  aller
Umstände  Raths  erholen,  was  auch  der  Beklagte
seines  Orts  zu  thun  nie  unterlassen  sollte.
1)  G.  O.  §.  7.
Dieser  wohlmeinende  Rath  wird  leider  wenig,  am  allerwenigsten ¬
  aber  auf  dem  Lande  befolgt,  und  daran  mögen
hauptsächlich  folgende  Umstände  Schuld  tragen:
1)  Man  trifft  beinahe  in  jeder  großen  Gemeinde  neben  dem
Vorsteher  auch  noch  einen  Gegenvorsteher,  neben  dem  Schulzen
noch  einen  Gegenschulzen,  d.  h.  einen  Solchen  an,  der  es  werden ¬
  wollte  und  nicht  geworden  ist,  und  die  Hoffnung,  es  noch
zu  werden,  nicht  aufgiebt.  Verschafft  sich  nun  ein  solcher
Prätendent  einen  Anhang,  was  ihm  selten  fehlschlägt,  so
entstehen  dadurch  schon  zwei  Parteien  in  der  Gemeinde,  und
wenn  sich  unter  den  Gliedern  derselben  ein  Proceß  entspinnt,
so  ist  selten  an  eine  gütliche  Ausgleichung  zu  denken.
2)  Macht  der  Vermögensbesitz  vielfältig  eine  Scheidewand.
Es  giebt  zwar  unter  dem  Bauernstande  so  gut  wie  unter
andern  Standen  bescheidene,  gebildete  Männer,  die  sich  auf
ihren  Reichthum  nichts  zu  gute  thun,  es  fehlt  aber  auch  an
Solchen  nicht,  die  ein  großer  Güterbesitz  stolz,  übermüthig  u.
brutal  macht,  die  über  die  Kleinbegüterten  gern  eine  Art  von
Oberherrlichkeit  ausüben  mochten,  wie  weiland  die  Patricier
über  die  Plebejer,  die  bei  allen  Gemeindeversammlungen  das
Wort  haben  wollen,  und  die,  wenn  sie  mit  einem  ihrer  Mitnachbarn, ¬
  besonders  mit  einem  Kleinbegüterten,  in  Proceß
gerathen,  das  Nachgeben  für  einen  Schimpf  halten,  also  nicht
eher  ruhen,  als  bis  sie  alle  Instanzen  durchgemacht  haben.
Leute  von  dieser  Gattung  muß  jener  Advocat  zu  bedienen
gehabt  haben,  der  dem  Narrenhause  hunderttausend  Gulden
vermachte,  und  im  Testament  die  Worte  beisetzte;  „Ich  habe
sie  von  Proceßnarren  gewonnen,  und  will  sie  jetzt  andern
Narren  wieder  zurückgeben.=
            
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