darmerie angestellt gewesenen Offiziere keine Ansprüche auf
die Bewilligung von Sterbe=Quartalen zugestanden werden
können, weil es an gesetzlichen Bestimmungen fehlt,
wo=
durch dergleichen Ansprüche begründet werden könnten.
Berlin, den 16. Januar 1821.
Der Minister des
Innern.
v. Schuckmann.
3.
Reseript der Königl. Ministerien an die Königl. Re¬
gierung zu Aachen, die Auszahlung der Gehälter an
die nicht in kollegialischen Verhältnissen stehenden Be¬
amten in monatlichen Raten betreffend.
Der von der Königl. Regierung in dem Berichte vom
23. December v. J. erneuerte Antrag, wegen Auszahlung
der Gehälter an die nicht in kollegialischen Verhältnissen
stehenden Beamten in Sextal-Raten von zwei zu zwei Mo¬
naten pränumerando, können die unterzeichneten Ministerien
nicht genehmigen, weil durch eine solche Pränumeration die
Absicht der Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom 27. April
1816., den Hinterbliebenen die Besoldung für einen
Monat als Unterstützung zuzuwenden, vereitelt wird, wenn
auch sonst die Staatskasse dabei keinen Nachtheil hat. Es
muß daher bei der jetzigen Art der Zahlung, nämlich mo=
natlich postnumerando, verbleiben; allenfalls wollen jedoch
die Ministerien, des leichteren Abschlusses wegen, nachge=
ben, daß die Zahlung der gedachten Gehälter monatlich
pränumerando geschehe, und wird solches der Königl. Re=
gierung lediglich überlassen.
Berlin, den 13. Februar 1821.
Mtnisterium der Geistl. Ministerium des Ministerium der
rc. Angelegenheiten.
Innern.
Finanzen.
v. Altenstein. v. Schuckmann.
v. Klewitz.
A 2
Max-Planck-Institut für