Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 5, H. 1 = Jg. 1821, Jan. - März (1821))

11. 
Gehalts Anspruch machen zu können, oder einer Vermin= 
derung desselben sich unterwerfen zu müssen. 
Berlin, den 13. März 1821. 
Der Minister des Innern. Der Minister der Finanzen. 
v. Klewitz. 
Cim v. Schuckmann. 
12. 
an 
Circular=Rescript des Königl. Finanz=Ministeriums 
sämmtliche Königl. Regierungen, die Prüfung der Ge¬ 
werbesteuer=Rollen betreffend | | 
Zu der Beilage B. des Gesetzes vom 30. Mai 1820. 
wegen Einführung der Gewerbesteuer, wird der Königl. 
Regierung noch Nachstehendes zur Beachtung bei Prüfung 
der Gewerbesteuer=Rollen mitgetheilt: 
1) Das Gesetz hat zwar zu §. D. und E. die Kopfzahl 
als Maaßstab angegeben, wonach die Bäcker und Flei¬ 
scher in den Städten 1ster und 2ter Klasse besteuert 
werden sollen, jedoch dabei Groschen und Pfennige und 
selbst ungerade Thaler nicht berücksichtigen wollen; denn 
der Schluß des §. D., welcher wörtlich so lautet: 
„Steigerungen der Sätze nach dem größern Um¬ 
fange erfolgen in der zu B. bemerkten Art" 
ist auf den ganzen Abschnitt, mithin auf alle 4 Abthei¬ 
lungen anzuwenden. Eine Stadt von 5049 Einwohnern 
3. B. müßte à 6 Pf. pro Kopf 105 Rthlr. 4 Gr. 6 
Pf. aufbringen; in den Rollen werden aber wir 104 
Rthlr., und so in ähnlichen Fällen immer der nächste 
niedrige gerade Satz angenommen. 
2) Sollte z. B. der gewiß ungewöhnliche Fall vorkom¬ 
men, daß in einer Stadt 3ter Abtheilung 3 Fleischer 
wären, die 24 Rthlr. zahlen müssen, einer von ihnen 
aber so arm wäre, daß er nur mit dem niedrigsten 
Satze von 4 Rthlr. herangezogen werden könne, die 
beiden größern aber ihr Geschäft in völlig gleichem 
Umfange betrieben, so ist leicht der Ausweg zu wah= 
Max-Planck-Institut für
	        
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