11.
Gehalts Anspruch machen zu können, oder einer Vermin=
derung desselben sich unterwerfen zu müssen.
Berlin, den 13. März 1821.
Der Minister des Innern. Der Minister der Finanzen.
v. Klewitz.
Cim v. Schuckmann.
12.
an
Circular=Rescript des Königl. Finanz=Ministeriums
sämmtliche Königl. Regierungen, die Prüfung der Ge¬
werbesteuer=Rollen betreffend | |
Zu der Beilage B. des Gesetzes vom 30. Mai 1820.
wegen Einführung der Gewerbesteuer, wird der Königl.
Regierung noch Nachstehendes zur Beachtung bei Prüfung
der Gewerbesteuer=Rollen mitgetheilt:
1) Das Gesetz hat zwar zu §. D. und E. die Kopfzahl
als Maaßstab angegeben, wonach die Bäcker und Flei¬
scher in den Städten 1ster und 2ter Klasse besteuert
werden sollen, jedoch dabei Groschen und Pfennige und
selbst ungerade Thaler nicht berücksichtigen wollen; denn
der Schluß des §. D., welcher wörtlich so lautet:
„Steigerungen der Sätze nach dem größern Um¬
fange erfolgen in der zu B. bemerkten Art"
ist auf den ganzen Abschnitt, mithin auf alle 4 Abthei¬
lungen anzuwenden. Eine Stadt von 5049 Einwohnern
3. B. müßte à 6 Pf. pro Kopf 105 Rthlr. 4 Gr. 6
Pf. aufbringen; in den Rollen werden aber wir 104
Rthlr., und so in ähnlichen Fällen immer der nächste
niedrige gerade Satz angenommen.
2) Sollte z. B. der gewiß ungewöhnliche Fall vorkom¬
men, daß in einer Stadt 3ter Abtheilung 3 Fleischer
wären, die 24 Rthlr. zahlen müssen, einer von ihnen
aber so arm wäre, daß er nur mit dem niedrigsten
Satze von 4 Rthlr. herangezogen werden könne, die
beiden größern aber ihr Geschäft in völlig gleichem
Umfange betrieben, so ist leicht der Ausweg zu wah=
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