Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 2, H. 4 = Jg. 1818, Oct. - Dec. (1818))

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Hiernach hat die Regierungs=Haupt=Kasse 
1) von den in ihren Etats verzeichneten Besoldungen 
die Beiträge der bei der Wittwen=Verpflegungs¬ 
Anstalt associirten Officianten auf den Grund der 
ihr durch die Haupt=Jnstituten= und Commu= 
nal=Kasse (Communal= und Jnstituten=Fonds= 
Buchhalterei) mitzutheilenden speciellen Nachweisun= 
gen, in Abzug zu bringen und an die letztere zu zah= 
len, auch hiernächst die ihr von dieser zuzustellenden 
Quittungen der Wittwen=Kasse den Einzahlern bei 
der nächsten Gehalts=Erhebung auszuhändigen. 
Jn gleicher Art haben die untergeordneten Spe= 
cial=Kassen 
2) die Beiträge von den auf sie angewiesenen Salari= 
sten einzubehalten und an die Instituten=Kasse 
(Jnstituten=Fonds=Buchhalterei) abzuführen, auch 
hiernächst den ersteren die eingehenden Quittungen 
zuzustellen. 
Diese Anordnung tritt jedoch 
3) für den bevorstehenden October=Termin noch nicht 
in Wirksamkeit, weshalb den interessirten sämmtli- 
chen Officianten die unmittelbare Zahlung an die 
Wittwen=Kasse, oder an die von derselben zur Er= 
hebung authorisirten Commissarien, einstweilen noch 
zu überlassen ist. Dagegen behält sich das mit un= 
terzeichnete Ministerium des Innern vor, wegen der 
für den nächstfolgenden Termin und weiterhin zu 
treffenden Vorbereitungen und der darauf Bezug ha= 
benden, durch das Amtsblatt zu erlassenden allge= 
meinen Aufforderung die Königl. Regierung noch mit 
näherer Anweisung zu versehen. 
Damit indeß 
4) die Beiträge, welche reglementsmäßig in den Mo¬ 
naten März und September berichtigt werden sollen, 
zur rechten Zeit bei der Wittwen=Kasse eingehen, 
und keine Stockungen in den Zahlungs=Geschäften 
derselben entstehen, so müssen solche, vom Anfange 
des künftigen Jahres ab, jedesmal schon am 1sten 
Max-Planck-Institut für
	        
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