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Hiernach hat die Regierungs=Haupt=Kasse
1) von den in ihren Etats verzeichneten Besoldungen
die Beiträge der bei der Wittwen=Verpflegungs¬
Anstalt associirten Officianten auf den Grund der
ihr durch die Haupt=Jnstituten= und Commu=
nal=Kasse (Communal= und Jnstituten=Fonds=
Buchhalterei) mitzutheilenden speciellen Nachweisun=
gen, in Abzug zu bringen und an die letztere zu zah=
len, auch hiernächst die ihr von dieser zuzustellenden
Quittungen der Wittwen=Kasse den Einzahlern bei
der nächsten Gehalts=Erhebung auszuhändigen.
Jn gleicher Art haben die untergeordneten Spe=
cial=Kassen
2) die Beiträge von den auf sie angewiesenen Salari=
sten einzubehalten und an die Instituten=Kasse
(Jnstituten=Fonds=Buchhalterei) abzuführen, auch
hiernächst den ersteren die eingehenden Quittungen
zuzustellen.
Diese Anordnung tritt jedoch
3) für den bevorstehenden October=Termin noch nicht
in Wirksamkeit, weshalb den interessirten sämmtli-
chen Officianten die unmittelbare Zahlung an die
Wittwen=Kasse, oder an die von derselben zur Er=
hebung authorisirten Commissarien, einstweilen noch
zu überlassen ist. Dagegen behält sich das mit un=
terzeichnete Ministerium des Innern vor, wegen der
für den nächstfolgenden Termin und weiterhin zu
treffenden Vorbereitungen und der darauf Bezug ha=
benden, durch das Amtsblatt zu erlassenden allge=
meinen Aufforderung die Königl. Regierung noch mit
näherer Anweisung zu versehen.
Damit indeß
4) die Beiträge, welche reglementsmäßig in den Mo¬
naten März und September berichtigt werden sollen,
zur rechten Zeit bei der Wittwen=Kasse eingehen,
und keine Stockungen in den Zahlungs=Geschäften
derselben entstehen, so müssen solche, vom Anfange
des künftigen Jahres ab, jedesmal schon am 1sten
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