669
II.
National
Industrie.
A.
Ackerbau.
18.
Publikandum der Königl. General=Commissionrc. in
Pommern, die Beseitigung der Streitigkeiten über
Besitzverhältnisse bei den Regulirungen betreffend.
Die bedeutendsten Regulirungen werden häufig durch
Streitigkeiten über den Eigenthums=Anspruch eines
bäuerlichen Wirthes, oder über die Pertinenzien eines
oder einiger Höfe aufgehalten. Es ist hart, daß eine
ganze Gemeinde auf den Genuß des Eigenthums war=
ten soll, während über die Besitzverhältnisse Einzelner
gestritten wird, und eben so wird der Gutsherr in den
benbsichtigten Einrichtungen durch dergleichen Streitig=
keiten gehindert. Die Verordnung vom 20. Juni 1817.
hat für solche Fälle §. 104 und 105. §. 131 und 132.
genügende Vorschriften gegeben, welche aber von den
Herren Oekonomie=Commissarien nicht immer beobachtet
sind; wir ertheilen denselben daher folgende besondere
Vorschriften:
Wenn die Gutsherrschaft einem oder einigen
Bauern den Eigenthums=Anspruch streitig macht, so muß
der Commissarius dahin wirken, daß entweder die Per=
tinenzien dieser Höfe, mit Vorbehalt der Rechte des
Gutsherrn, in der bäuerlichen Feldmark, oder außer al=
ler Gemeinheit, besonders angewiesen werden. Wird
hiernächst der Streit zu Gunsten der Herrschaft entschie=
den, so dürfte dieselbe durch eine besondere Veräußerung
dieses Hofes, sei es auf Erbpacht, oder durch Verkauf,
einen größern Nutzen ziehen, als wenn die Realitäten
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