Inhaltsverzeichnis : Deutsche Rechtsalterthümer (2)

cigen.  liegendes.  mark.
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liehte  heide;  das  altn.  engi  (pratum)  das  selbe;  vielleicht  ftehen
beide  mehr  in  anbau  und  pflege,  als  die  wilde  heide.  Das  altn.
vängr  foll  ein  gehegter  weideplatz  sein,  ihm  entspricht  das  alam.
wang  in  vielen  ortsnamen,  z.  b.  affaltrawangun,  nur  lehrt  schon
dieles  beispiel,  daß  der  wang  mit  obstbäumen  angepflanzt  wurde;
doch  vgl.  auch:  in  possessione  filvae  vulgo  heidwanch  dictae,
silva  heidenwanc.  Lang  4,  478  (a.  1291),  holzwanga  campi
nemorei.  gl.  emm.  407.
Auf  das  getheilte  eigenthum  würde
ich  daher  acker,  wang  und  anger,  auf  das  markverhältnis  wald
und  heide,  auf  beide  nach  umständen  feld  und  wiese  beziehen.
Bei  Möser  1,  14  erstreckt  sich  der  markfriede  nur  auf  holz  und
grasanger;  die  heide  bleibt  frei.
Den  markgerichten  stehen
waldgerichte  und  in  Westphalen  auch  heidengerichte  zur  feite.
In  der  Wetterau  wird  das  markgut  in  boden  und  schar  unterschieden. ¬
  Meichfner  2,  725.  932;  mansus  qui  scharhube  dicitur
bei  Gudenus  1,  760  (a.  1277);  vergleicht  man  scara  in  den
oben  f.  317.  318  beigebrachten  urkunden,  so  erhellt  zwar  beziehung -
  auf  wald  und  mark,  aber  nicht  die  verschiedenheit  vom
boden;  lollte  letzterer  den  eigentlichen  wilden  grund,  schar  den
theil  der  mark  ausdrücken,  welchem  einige  pflege  und  arbeit
lieh
(z.  b.  bepflanzung  mit  jungen  stämmen)  zu  theil  wird?
unten  f.  506.]  Ebenfalls  in  wetterauischen  marken  finde  ich
abgelteinte  äcker  und  wiesen  unter  dem  namen  schutzband,
schutzbann  [wie  auch  wildband  neben  wildbann  der  mark  entgegengeletzt. -
  Meichfner  2,  688.  692;  mit  schutzbann  soll  landliedelgut -
  gleichviel  sein.  ibid.  917.  918;  es  haben  die  Gröschlag
eigen  schutzbann  außer  der  mark  abgesteint,  aber  in  der  mark
nichts  das  abgesteint  sei.  ibid.  2,  895;  die  schöffen  antworten:  was
mark  und  wald  sei,  das  wollen  lie  handfestigen  und  helfen  es
halten,  was  aber  schutzband,  als  wiesen  und  äcker  seien,  da
wüsten  lie  in  märkergericht  nicht  antwort  über  zu  geben.  ibid.
2,  690;  holz  sei  mark,  aber  äcker  u.  wiesen  lei  schutzband,
solches  mög  einer  dem  andern  zu  kaufen  geben.  ibid.  2,  706
es  sei  die  brücke  mark,  denn  das  waßer  und  boden,  darüber  die
brücke  gelegt,  mark  u.  nicht  schutzbann  sei.  ibid.  2,  891;
daswaßer  sei  mark,  ergo  auch  die  brück.  ibid.  2,  894;  es  500
werde  diese  wiese  ein  markgut  genant,  denn  es  dalelbst  um  die
wiesen  her  allenthalben  mark  und  stehen  auch  etliche  bäum  uf
            
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