cigen. liegendes. mark.
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liehte heide; das altn. engi (pratum) das selbe; vielleicht ftehen
beide mehr in anbau und pflege, als die wilde heide. Das altn.
vängr foll ein gehegter weideplatz sein, ihm entspricht das alam.
wang in vielen ortsnamen, z. b. affaltrawangun, nur lehrt schon
dieles beispiel, daß der wang mit obstbäumen angepflanzt wurde;
doch vgl. auch: in possessione filvae vulgo heidwanch dictae,
silva heidenwanc. Lang 4, 478 (a. 1291), holzwanga campi
nemorei. gl. emm. 407.
Auf das getheilte eigenthum würde
ich daher acker, wang und anger, auf das markverhältnis wald
und heide, auf beide nach umständen feld und wiese beziehen.
Bei Möser 1, 14 erstreckt sich der markfriede nur auf holz und
grasanger; die heide bleibt frei.
Den markgerichten stehen
waldgerichte und in Westphalen auch heidengerichte zur feite.
In der Wetterau wird das markgut in boden und schar unterschieden. ¬
Meichfner 2, 725. 932; mansus qui scharhube dicitur
bei Gudenus 1, 760 (a. 1277); vergleicht man scara in den
oben f. 317. 318 beigebrachten urkunden, so erhellt zwar beziehung -
auf wald und mark, aber nicht die verschiedenheit vom
boden; lollte letzterer den eigentlichen wilden grund, schar den
theil der mark ausdrücken, welchem einige pflege und arbeit
lieh
(z. b. bepflanzung mit jungen stämmen) zu theil wird?
unten f. 506.] Ebenfalls in wetterauischen marken finde ich
abgelteinte äcker und wiesen unter dem namen schutzband,
schutzbann [wie auch wildband neben wildbann der mark entgegengeletzt. -
Meichfner 2, 688. 692; mit schutzbann soll landliedelgut -
gleichviel sein. ibid. 917. 918; es haben die Gröschlag
eigen schutzbann außer der mark abgesteint, aber in der mark
nichts das abgesteint sei. ibid. 2, 895; die schöffen antworten: was
mark und wald sei, das wollen lie handfestigen und helfen es
halten, was aber schutzband, als wiesen und äcker seien, da
wüsten lie in märkergericht nicht antwort über zu geben. ibid.
2, 690; holz sei mark, aber äcker u. wiesen lei schutzband,
solches mög einer dem andern zu kaufen geben. ibid. 2, 706
es sei die brücke mark, denn das waßer und boden, darüber die
brücke gelegt, mark u. nicht schutzbann sei. ibid. 2, 891;
daswaßer sei mark, ergo auch die brück. ibid. 2, 894; es 500
werde diese wiese ein markgut genant, denn es dalelbst um die
wiesen her allenthalben mark und stehen auch etliche bäum uf