Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 1, H. 4 = Jg. 1817, Oct. - Dec. (1817))

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ken rc., der Contract und das Revisions=Protocoll ge= 
hörig beigefügt worden sind. Auch ist von dem Depar¬ 
tements=Rathe zu prüfen, ob zu den Quittungen der 
vorgeschriebene Stempel genommen worden, welche Prü= 
fung übrigens auch in Ansehung der Rechnung selbst, und 
der derselben in originali als Beläge beigefügten Rech¬ 
nungen zu veranlassen ist. Wenn nach der Cassen=Ein¬ 
richtung Quittungen auf — mit der Post abzusendende 
Gelder in Antecessum an den Rendanten eingeschickt wer¬ 
den müssen, so ist bei der Revision auf die Cantelen zu 
sehen, die zur Verhütung eines daraus entstehenden Miß= 
brauchs zu nehmen sind. 
Sind verordnete Ausgaben in Rest aufgeführt, so ist 
zu untersuchen, ob dergleichen Rückstände nach vorkom¬ 
menden Umständen hätten bezahlt werden können, oder 
wie fern die deßhalb abstirenden Hindernisse aus dem 
Wege zu räumen sind? 
Auch ist es Pflicht des Departements=Raths, zu prü= 
fen, ob bei den Ausgaben nicht Ersparnisse zu machen 
gewesen wären, oder künftig zu machen sind? deßhalb 
muß besonders bei den Bau= und Reparatur=Kosten 
darauf gesehen werden, daß nicht etwa solche kleine Aus= 
gaben, welche Pächter, Miether oder Nutznießer nach 
Contracten oder den Gesetzen selbst tragen müssen, in 
Ausgabe vorkommen. 
Der Departements=Rath muß auch nachsehen, ob 
der nach der Rechnung gebliebene Bestand, sowohl an 
Gelde, als an Sachen, als richtig befunden, attestiret 
worden, und nöthigenfalls für die Herbeischaffung des 
Attestes in den Fällen, wo solches vorgeschrieben ist, 
sorgen. 
Ueberhaupt muß der Departements-Rath bei der 
Rechnungs=Abnahme alles das thun, was dem Endzwecke 
dieses Geschäfts, der hauptsächlich dahin geht, alle Feh= 
ler der Verwaltung an sich selbst zu entdecken, zu rügen 
und zu verbessern, entspricht, und über das, was er bei 
der Revision der Rechnung zu erinnern gefunden, ein 
vollständiges Protocoll aufnehmen. 
Max-Planck-Institut für 
eurc
	        
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