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ken rc., der Contract und das Revisions=Protocoll ge=
hörig beigefügt worden sind. Auch ist von dem Depar¬
tements=Rathe zu prüfen, ob zu den Quittungen der
vorgeschriebene Stempel genommen worden, welche Prü=
fung übrigens auch in Ansehung der Rechnung selbst, und
der derselben in originali als Beläge beigefügten Rech¬
nungen zu veranlassen ist. Wenn nach der Cassen=Ein¬
richtung Quittungen auf — mit der Post abzusendende
Gelder in Antecessum an den Rendanten eingeschickt wer¬
den müssen, so ist bei der Revision auf die Cantelen zu
sehen, die zur Verhütung eines daraus entstehenden Miß=
brauchs zu nehmen sind.
Sind verordnete Ausgaben in Rest aufgeführt, so ist
zu untersuchen, ob dergleichen Rückstände nach vorkom¬
menden Umständen hätten bezahlt werden können, oder
wie fern die deßhalb abstirenden Hindernisse aus dem
Wege zu räumen sind?
Auch ist es Pflicht des Departements=Raths, zu prü=
fen, ob bei den Ausgaben nicht Ersparnisse zu machen
gewesen wären, oder künftig zu machen sind? deßhalb
muß besonders bei den Bau= und Reparatur=Kosten
darauf gesehen werden, daß nicht etwa solche kleine Aus=
gaben, welche Pächter, Miether oder Nutznießer nach
Contracten oder den Gesetzen selbst tragen müssen, in
Ausgabe vorkommen.
Der Departements=Rath muß auch nachsehen, ob
der nach der Rechnung gebliebene Bestand, sowohl an
Gelde, als an Sachen, als richtig befunden, attestiret
worden, und nöthigenfalls für die Herbeischaffung des
Attestes in den Fällen, wo solches vorgeschrieben ist,
sorgen.
Ueberhaupt muß der Departements-Rath bei der
Rechnungs=Abnahme alles das thun, was dem Endzwecke
dieses Geschäfts, der hauptsächlich dahin geht, alle Feh=
ler der Verwaltung an sich selbst zu entdecken, zu rügen
und zu verbessern, entspricht, und über das, was er bei
der Revision der Rechnung zu erinnern gefunden, ein
vollständiges Protocoll aufnehmen.
Max-Planck-Institut für
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