Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 1, H. 4 = Jg. 1817, Oct. - Dec. (1817))

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fehlende sofort supplirt, | | 
und eine unnöthige Erinnerung 
vermieden werden kann. 
Art. 11. 
Der Departements=Rath, welcher vorerwähnter ge= 
setzlicher Bestimmung gemäß die materielle Rechnungs¬ 
Revision zu besorgen hat, und zunächst dafür verantwort= 
lich ist, darf sich zwar nicht um den Calculum der Rech¬ 
nung bekümmern, allein die Form der Rechnung, wenn 
gleich solche schon vom Calculator geprüft worden, muß 
er nochmals, nach den dabei zur Hand zu nehmenden 
Rechnungsacten, welche die Vorschriften über die Funda= 
mental=Einrichtung der Rechnungslegenden Kasse, und 
das, was bei der Revision der vorigen Rechnung vorge= 
schrieben worden, enthalten, genau prüfen, da die Form 
oft in das Wesen der Rechnung und in die aufgestellten 
oder angenommenen Verwaltungs=Principien eingreift, 
und der Beurtheilung des — selbst des geübtesten — Cal= 
culators über die Form der Rechnung nicht blindes Ver¬ 
trauen geschenkt werden kann und darf. Der Departe= 
ments=Rath muß sich deshalb selbst überzeugen, 
2) ob die Rechnung überall dem vorgeschriebenen Sche¬ 
ma gemäß angefertiget ist, und prüfen, ob und wel= 
cher Verbesserung dieses Schema etwa noch fähig ist? 
ob die bei der Revision der vorhergehenden Rechnung 
gemachten Vorschriften bei der gegenwärtigen befolgt 
sind, ob der Rechnungsführer deshalb etwa Entschul= 
digungsgründe aufgestellt hat, und diese für gegrün¬ 
det anzunehmen sind? 
ob die nach der vorigen Rechnung verbliebenen Be¬ 
stände gehörig übertragen sind? 
ob die nach der vorhergehenden Rechnung von der 
Rechnungslegenden Kasse gemachten Vorschüsse in die 
gegenwärtige Rechnung vorschriftsmäßig aufgenom¬ 
men sind? was wegen der Erstattung oder Wieder= 
einziehung dieser Vorschüsse geschehen ist, oder noch 
geschehen muß? 
Max-Planck-Institut für 
europdische Rechtsgeschichte
	        
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