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fehlende sofort supplirt, | |
und eine unnöthige Erinnerung
vermieden werden kann.
Art. 11.
Der Departements=Rath, welcher vorerwähnter ge=
setzlicher Bestimmung gemäß die materielle Rechnungs¬
Revision zu besorgen hat, und zunächst dafür verantwort=
lich ist, darf sich zwar nicht um den Calculum der Rech¬
nung bekümmern, allein die Form der Rechnung, wenn
gleich solche schon vom Calculator geprüft worden, muß
er nochmals, nach den dabei zur Hand zu nehmenden
Rechnungsacten, welche die Vorschriften über die Funda=
mental=Einrichtung der Rechnungslegenden Kasse, und
das, was bei der Revision der vorigen Rechnung vorge=
schrieben worden, enthalten, genau prüfen, da die Form
oft in das Wesen der Rechnung und in die aufgestellten
oder angenommenen Verwaltungs=Principien eingreift,
und der Beurtheilung des — selbst des geübtesten — Cal=
culators über die Form der Rechnung nicht blindes Ver¬
trauen geschenkt werden kann und darf. Der Departe=
ments=Rath muß sich deshalb selbst überzeugen,
2) ob die Rechnung überall dem vorgeschriebenen Sche¬
ma gemäß angefertiget ist, und prüfen, ob und wel=
cher Verbesserung dieses Schema etwa noch fähig ist?
ob die bei der Revision der vorhergehenden Rechnung
gemachten Vorschriften bei der gegenwärtigen befolgt
sind, ob der Rechnungsführer deshalb etwa Entschul=
digungsgründe aufgestellt hat, und diese für gegrün¬
det anzunehmen sind?
ob die nach der vorigen Rechnung verbliebenen Be¬
stände gehörig übertragen sind?
ob die nach der vorhergehenden Rechnung von der
Rechnungslegenden Kasse gemachten Vorschüsse in die
gegenwärtige Rechnung vorschriftsmäßig aufgenom¬
men sind? was wegen der Erstattung oder Wieder=
einziehung dieser Vorschüsse geschehen ist, oder noch
geschehen muß?
Max-Planck-Institut für
europdische Rechtsgeschichte