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nen, insofern die Ausübung der Polizei dem Magistrat
nicht übertragen werden möchte, der solche, wenn sie ihm
übertragen wird, immer nur vermöge Auftrags zu be¬
sorgen hat. Der Entwurf der neuen landräthlichen
Dienst=Jnstruction legt aber den Landräthen durchge=
hends in keiner andern, als in polizeilicher Hinsicht, eine
Mitwirkung bei der städtischen Gemeine=Verwaltung bei,
und ist mit den Grundsätzen der Städte=Orbnung, wenn
die Sache aus dem Gesichtspunkte, welchen der so eben
genannte §. aufstellt, betrachtet wird, vollkommen wohl
verträglich. Selbst der §. 46. macht hierunter keine Aus¬
nahme, indem er die Landräthe blos verpflichtet, als Or=
gane der Regierung, welche (nach §. 1. der Städte=Ord=
nung) das Oberaufsichtsrecht über das Vermögen der
Stadtgemeinen auszuüben hat, über die Mißbräuche zu
wachen, die bei dessen Verwaltung statt finden könnten,
und sie der Regierung einzuberichten. Demnach können
die Folgerungen, welche der Magistrat aus dem land=
räthlichen Instructions=Entwurf, in Beziehung auf die
gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Städte ableiten zu
dürfen glaubt, als logisch richtig nicht angesehen werden,
und es scheint überall keine Veranlassung vorhanden zu
seyn, das Gutachten der städtischen Behörden über die
Anwendbarkeit jenes Instructions=Entwurfs einzuziehen,
da ihnen ein wesentliches Jnteresse bei der Sache nicht
beizumessen ist.
Berlin, den 12ten September 1817.
Ministerium des Jnnern.
Erste Abtheilung.
Köhler.
Max-Planck-Institut für