Volltext: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 1 = Jg. 1835, Jan. - März (1835))

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Beiträge der Mitglieder, die in der letzten Hälfte des April und 
November jedesmal mit vier Pfennigen vom Thaler der Versiche¬ 
rungssumme zu entrichten sind. Reichen diese Beiträge nicht aus, 
so werden die erforderlichen außerordentlichen Beiträge durch den 
Vorsteher und die Beisitzer ausgeschrieben. 
17) Werden die ordentlichen Beiträge in der bestimmten Zeit 
und die außerordentlichen Beiträge 8 Tage nach der Ausschrei¬ 
bung nicht gezahlt, so erfolgt eine Anmahnung durch den Rech¬ 
nungsführer, wofür 1 Sgr. gezahlt werden muß. Erfolgt auch 
8 Tage nach dieser Anmahnung die Zahlung, einschließlich der 
Mahngebühren, nicht, so wird das Mitglied in der Rolle gestri¬ 
chen, ohne daß eine Erstattung der früheren Beiträge erfolgt. 
18) Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die 
Mitglieder aus sich auf drei Jahre: 
A. einen Vorsteher, der die obere Leitung und die ihm vorstehend 
überwiesenen Geschäfte besorgt; 
B. zwei Beisitzer, wovon einer ein Thierarzt, oder doch in der 
Thierheilkunde einigermaßen erfahren sein muß, welche dem 
Vorsteher Beistand leisten, und die ihnen von demselben über¬ 
wiesenen Geschäfte besorgen; 
C. einen Rechnungsführer; 
D. vier bis acht Taxatoren, 
wovon die sub A. und B. ihre Obliegenheiten unentgeldlich ver¬ 
richten, sub C. und D. nöthigenfalls eine Entschädigung für ihre 
Mühwaltung erhalten. 
19) Jedes Mitglied der Gesellschaft ist zur Uebernahme einer 
Stelle, jedoch nur auf ein Jahr verpflichtet, und wenn von Je¬ 
mand innerhalb der dreijährigen Frist von diesem Austrittsrecht 
Gebrauch gemacht wird, so wird von dem Vorsteher und den Bei¬ 
sitzern ein Nachfolger gewählt. Am Ende des dreijährigen Zeit¬ 
raums wird von dem Verein neu gewählt. 
20) Die nöthigen Schreibmaterialien, Bücher rc., werden aus 
der Vereinskasse vergütet. 
21) Am Ende jeden Jahres legt der Rechnungsführer Rech¬ 
nung über Einnahme und Ausgabe, welche von dem Vorsteher 
nachgesehen, und dann von einem aus drei Mitgliedern des Ver¬ 
eins bestehenden Ausschusse geprüft und abgenommen wird. Wenn 
die dabei vorkommenden Erinnerungen erledigt sind, wird der Ren¬ 
dant über die Rechnung entlastet. 
22) Entstehende Streitigkeiten entscheidet zunächst der Vor¬ 
steher und die beiden Beisitzer nach Stimmenmehrheit; glaubt der 
Betheiligte sich dabei nicht beruhigen zu können, so kann er auf 
Entscheidung durch eine schiedsrichterliche Kommission antragen, die 
alsdann aus 5 Personen, wovon zwei der Vorstand des Vereins, 
Max-Planck-Institut für
	        
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