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wird, den Verfolg der Ergebnisse, welche die wegen der burschenschaftli¬
chen Verbindungen eingeleitete, oder etwa noch einzuleitende, gerichtliche
Untersuchung gegen einzelne Mitglieder der oben genannten Verbindun¬
gen in gemeinrechtlicher Beziehung liefern sollte, sowie die gerichtliche
Untersuchung für den Fall, wenn sich früher oder später herausstellen
sollte, daß eine oder die andere dieser Verbindungen im Allgemeinen
politische Zwecke verfolgt hat, aufzuheben oder zu hemmen.
Seine Königl. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst befohlen,
Vorstehendes unter ernstlicher Verwarnung vor ähnlichen künftigen Ge¬
setzesübertretungen und mit dem ausdrücklichen Bemerken öffentlich be¬
kannt zu machen, daß jede spätere Zuwiderhandlung gegen die das Be¬
stehen von Verbindungen untersagenden Bestimmungen der Diszipli¬
narstatuten der Landesuniversität, die Verbindungen mögen politischer
oder nicht politischer Natur sein, unnachsichtlich mit den gesetzlichen
Strafen geahndet werden soll.
Darmstadt, am 9. Mai 1835.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.
du Thil.
Prinz.
5.
Verordnung des Königl. Sächsischen Ministeriums des
Innern, die Ausfertigung der Reisepässe in's Auland
betreffend.
Es ist zu polizeilicher Kenntniß gelangt, daß das, in dem Paßregula¬
tive vom 27. Januar 1818. §. 3. vorgeschriebene Papier zu Pässen in das
Ausland, von gewissen, der allgemeinen Sicherheit gefährlichen Menschen,
in der Weise gemißbraucht worden sei, daß sie das zweite Blatt des Bo¬
gens, welches ebenfalls, sowie das erste, das Wasserzeichen: K. S. Rei¬
sepaß in's Ausland, enthält, von dem ersten Blätte eines alten Passes
abgetrennt, und darauf einen neuen, falschen Paß geschrieben haben, wo¬
durch hie und da Polizeibehörden getäuscht worden sind.
Um diesem Mißbrauche des gedachten Paßpapiers für das Wei¬
tere vorzubeugen, verordnet hierdurch das Ministerium des Innern
an alle Behörden, welche zur Ausstellung von Pässen in das Ausland
berechtigt sind, daß von ihnen bei Ausfertigung der letztern, auf dem in¬
wendigen Bruche des Bogens ihr Amtssiegel entweder eingepreßt, oder
als Stempel mit schwarzer Farbe aufgedrückt werde, so, daß damit beide
Blätter des Bogens bezeichnet, und das Eine Blatt von dem andern
nicht getrennt werden könne, ohne den eingepreßten oder aufgestem¬
pelten Abdruck des Siegels mit zu zerschneiden.
Dresden, den 23. Juni 1835.
Ministerium des Innern.
v. Carlowitz.
Thimmig.
Max-Planck-Institut für