Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 1 = Jg. 1835, Jan. - März (1835))

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wird, den Verfolg der Ergebnisse, welche die wegen der burschenschaftli¬ 
chen Verbindungen eingeleitete, oder etwa noch einzuleitende, gerichtliche 
Untersuchung gegen einzelne Mitglieder der oben genannten Verbindun¬ 
gen in gemeinrechtlicher Beziehung liefern sollte, sowie die gerichtliche 
Untersuchung für den Fall, wenn sich früher oder später herausstellen 
sollte, daß eine oder die andere dieser Verbindungen im Allgemeinen 
politische Zwecke verfolgt hat, aufzuheben oder zu hemmen. 
Seine Königl. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst befohlen, 
Vorstehendes unter ernstlicher Verwarnung vor ähnlichen künftigen Ge¬ 
setzesübertretungen und mit dem ausdrücklichen Bemerken öffentlich be¬ 
kannt zu machen, daß jede spätere Zuwiderhandlung gegen die das Be¬ 
stehen von Verbindungen untersagenden Bestimmungen der Diszipli¬ 
narstatuten der Landesuniversität, die Verbindungen mögen politischer 
oder nicht politischer Natur sein, unnachsichtlich mit den gesetzlichen 
Strafen geahndet werden soll. 
Darmstadt, am 9. Mai 1835. 
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. 
du Thil. 
Prinz. 
5. 
Verordnung des Königl. Sächsischen Ministeriums des 
Innern, die Ausfertigung der Reisepässe in's Auland 
betreffend. 
Es ist zu polizeilicher Kenntniß gelangt, daß das, in dem Paßregula¬ 
tive vom 27. Januar 1818. §. 3. vorgeschriebene Papier zu Pässen in das 
Ausland, von gewissen, der allgemeinen Sicherheit gefährlichen Menschen, 
in der Weise gemißbraucht worden sei, daß sie das zweite Blatt des Bo¬ 
gens, welches ebenfalls, sowie das erste, das Wasserzeichen: K. S. Rei¬ 
sepaß in's Ausland, enthält, von dem ersten Blätte eines alten Passes 
abgetrennt, und darauf einen neuen, falschen Paß geschrieben haben, wo¬ 
durch hie und da Polizeibehörden getäuscht worden sind. 
Um diesem Mißbrauche des gedachten Paßpapiers für das Wei¬ 
tere vorzubeugen, verordnet hierdurch das Ministerium des Innern 
an alle Behörden, welche zur Ausstellung von Pässen in das Ausland 
berechtigt sind, daß von ihnen bei Ausfertigung der letztern, auf dem in¬ 
wendigen Bruche des Bogens ihr Amtssiegel entweder eingepreßt, oder 
als Stempel mit schwarzer Farbe aufgedrückt werde, so, daß damit beide 
Blätter des Bogens bezeichnet, und das Eine Blatt von dem andern 
nicht getrennt werden könne, ohne den eingepreßten oder aufgestem¬ 
pelten Abdruck des Siegels mit zu zerschneiden. 
Dresden, den 23. Juni 1835. 
Ministerium des Innern. 
v. Carlowitz. 
Thimmig. 
Max-Planck-Institut für
	        
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