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Dergleichen Gegenstände sind:
a. lebende, in besondern Haltern (Drebeln) ankom=
mende Fische,
b. frisches Obst.
Solche Fahrzeuge müssen ohne allen Aufenthalt,
selbst zur Nachtzeit, wenn das erforderliche Wasser vor=
handen ist, auf ihr Verlangen durchgeschleuset werden.
Hiernächst:
Fahrzeuge, welche Gegenstände geladen haben, deren
Verderben bei längerem Aufenthalte zu besorgen sein
dürfte, als
a. alle nicht sub 1. erwähnten frischen Lebensmittel,
Butter, Oel, Gemüse rc. und außerdem
b. alle leicht gährende, faulende oder im Sommer
leicht leckende Gegenstände.
Zu gleicher Zeit mit diesen Fahrzeugen, jedoch auch
hier bei Konkurrenz mehrerer dergleichen Fahrzeuge nach
der Zeit ihrer Ankunft, müssen
Fahrzeuge, welche mit Pulver beladen sind, deren Auf¬
enthalt also überhaupt schädlich werden kann, durchge¬
schleuset werden.
Indessen müssen für Fahrzeuge der sub Nr. 2. und
3. bezeichneten Art, damit sie das Vorschleuse=Recht
genießen können, allemal erst Vorschleuse=Pässe von
den Kanal=Distrikts=Baubeamten nachgesucht, und von
diesen, nach einer ihnen von der Regierung zu gebenden
Instruktion, ertheilt werden.
Nach diesen:
4) Kähne, welche mit Effekten für die Königl. Hofhaltun=
gen oder für öffentliche Rechnung befrachtet sind, wenn
deren Führer Vorschleuse=Pässe der Regierung vorzeigen.
Das Vorschleuse=Recht steht denjenigen Fahrzeugen,
welche mit den sub 1. bis 4. bezeichneten Gegenständen
beladen sind, nur dann zu, wenn dieselben wenigstens
ein Drittheil der Ladung ausmachen.
Hiernächst
Königl. Baukähne und Kanalbefahrungs=Gefäße, wenn
diese sich durch Vorschleuse=Pässe von Seiten der betref=
fenden Kanal=Distrikts=Baubeamten ausweisen können.
Endlich können Kähne vor einem vor ihnen liegenden
Fahrzeuge vorschleusen, wenn dieses so schwer beladen
ist, daß es nach der Beurtheilung des Schleusenmei=
sters in der folgenden Kanalhaltung weder wegen Was=
sermangels schwimmen, noch wegen Enge des Kanals,
Max-Planck-Institut für
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