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tät des Staats, Bauten auszuführen hat, bei welchen in
seinem Wirkungskreise jene Wasserstände in Betracht kom=
men, sei er nun Land=, Wege= oder Kommunal=, Deich=So=
zietäts=Baubeamter u. s. w. | |
Berlin, den 27. Januar 1835.
Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bauwesen.
Rother.
199.
Rangfahrt=Ordnung für den Friedrich=Wilhelms= | |
Kanal.
In Folge höherer Genehmigung wird über die bei der
Befahrung des Friedrich=Wilhelms=Kanals zu befolgende
Rang=Ordnung Nachstehendes bestimmt.
d. 1. Die Rang=Ordnung, in welcher die vor einer
Schleuse liegenden Schiffsgefäße oder Floßhölzer im Frie=
drich=Wilhelms=Kanal durchschleusen, ist bei allen daselbst
befindlichen Schleusen gleich.
Die Schleusen=Kammern des Friedrich=Wilhelms=Ka=
nals fassen in der Regel einen großen Oderkahn und einen
kleinen Kahn oder Jacht; unter letztern werden Kähne ver=
standen, welche nicht über 78 Centner Stäbe oder 10 Fuß
2½ Zoll lichte Breite haben. Einem kleinen Kahne werden
zwei halbe Böden Floßholz gleich geachtet.
Rangordnung für Schiffs=Fahrzeuge.
§. 2. So lange große Kähne vorhanden, ziehen der, der
Schleuse zunächst liegende große Kahn, und der der Schleuse
zunächst liegende kleine Kahn zusammen in die Schleuse ein.
Nur wenn bloß kleine Kähne vorhanden, ziehen diesel¬
ben zusammen in die Schleuse ein. Ganz kleine Kähne oder
Nachen können indessen außer der Ordnung bei jeder Schleu¬
sung, so lange es ohne Nachtheil der übrigen Fahrzeuge
geschieht, mitschleusen.
Bei allen durchschleusenden Kähnen wird es niemals
berücksichtigt, ob sie beladen sind oder nicht.
Ausnahmen davon.
§. 3. Ausnahmsweise schleusen außer der Ordnung al¬
len übrigen Fahrzeugen vor:
Fahrzeuge, die mit Gegenständen beladen sind, welche
bei einigem Aufenthalt verderben würden.
Max-Planck-Institut für