Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 1 = Jg. 1835, Jan. - März (1835))

275 
den Empfang eines Denunzianten=Antheils nur diejenigen 
Beamten berechtigt sein sollen, die in Meinen Erlassen vom 
) benannt sind. 
31. August 1832. *) und 28. Februar 1833.* 
Sie haben diese Bestimmung durch die betreffenden Amts= 
blätter bekannt zu machen. 
Berlin, den 21. Februar 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den wirklichen Geheimen Rath Rother. 
) Gesetz=Samml. Jahrg. 1832. S. 214. 
1833. „ 28. 
L. 
Strom= und Schifffahrts=Polizei. 
198. 
Cirkular=Reskript der Königl. Verwaltung für Handel, 
Fabrikation und Bauwesen, an sämmtliche Königl. Re= 
gierungen, sowie, an die Königl. Ministerial=Bau=Kom¬ 
mission hieselbst, die Sammlung der Notizen über die 
höchsten und niedrigsten Wasserstände Seitens der 
Baubeamten betreffend. 
Es sind Zweifel darüber entstanden, wer unter dem 
betreffenden Baubeamten zu verstehen sei, welchem nach 
dem Cirkular=Reskripte vom 10. Septbr. 1824.*) die Samm= 
lung der, durch die Verordnung vom 27. September 1822. 
vorgeschriebenen Notizen über die höchsten und niedrigsten 
Wasserstände obliegt. 
An solchen schiffbaren oder flößbaren Gewässern, wel= 
che der besondern Aufsicht eines Wasserbaubeamten und re= 
gelmäßigen Beobachtungen unterworfen sind, oder unterwor= 
fen sein sollten, ist die Beobachtung ihrer Wasserstände selbst= 
redend dessen Pflicht. Bei solchen Gewässern aber, bei wel= 
chen keine regelmäßige Beobachtungen zu den Dienstpflich¬ 
ten eines Wasserbaubeamten gehören, oder deren Zweck ins= 
besondere ist, bei vorkommenden baulichen Anlagen das Ue¬ 
berschwemmungs=Profil gehörig beurtheilen zu können, ist 
der betreffende Baubeamte derjenige, welcher, unter Autori¬ 
*) Jahrg. 1830. 1stes Heft, S. 170 f. 
S 2 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer