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lichkeit und dergl.) und ihnen folglich das officium nobile
jeder Obrigkeit zu Hülfe kommen muß
Hiernach mag die Königl. Regierung den Magistrat zu
Arendsee anderweit bescheiden, und ihr Reskript vom 31.
August pr. deklariren.
Berlin, den 4. Februar 1835.
Ministerium des Jnnern und der Polizei.
Koehler.
Sicherheits=Polizei.
165.
Reskript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der
Polizei, an die Königl. Regierung zu Cöslin, betreffend
die Beschaffung der nöthigen Gefängnisse Seitens
der Kommunen.
Ich muß, wie ich der Königl. Regierung auf Ihren
Bericht vom 20. v. M. erwiedere, dem dortigen Königl.
Oberlandesgerichte darin beistimmen, daß die Städte ver¬
pflichtet sind, unter allen Umständen für die Beschaffung der
nöthigen Gefängnisse zu sorgen, und, wenn es erforderlich
ist, auch neue anzulegen. Die Allerhöchste Kabinets=Ordre
vom 3 Oktober 1821. *), welche den §. 10. c. des Gesetzes
vom 30. Mai 1820. erläutert, bestimmt, daß die Städte
nur von frühern Leistungen für die Gerichte selbst und ihren
unmittelbaren Geschäftsbetrieb befreit sein sollen.
In dieser Beziehung sollen sie nur die Lokalien, welche
die Gerichte gegenwärtig inne haben, denselben ferner lassen,
neue aber ihnen nur dann beschaffen, wenn es möglich ist
ohne andern nöthigen Kommunal=Bestimmungen Eintrag zu
thun. Von welchen Lokalien hier die Rede ist, wird §. 2.
deutlich bezeichnet, wo es heißt: diejenigen Lokalien, welche
bis jetzt zum Sitze der Gerichte gedient haben, oder dazu
gewidmet werden können. rc.
Alle andere gesetzliche Verpflichtungen gegen die Ge=
richte müssen die Stadtgemeinen, der gedachten Allerhöchsten
Kabinets=Ordre gemäß, auch ferner in der zeitherigen Art
*) Jahrg. 1830. 1stes Heft, S. 111.
Max-Planck-Institut für