Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 1 = Jg. 1835, Jan. - März (1835))

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164. 
Reskript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der 
Polizei, an die Königl. Regierung zu Magdeburg, be¬ 
treffend das Verfahren der Orts=Polizeibehorden, bei 
Niederlassungen unbekannter Personen. 
Im urschriftlichen Anschlusse wird der Königl. Regie= 
rung die von dem Magistrat zu Arendsee unterm 12. v. M. 
hier eingereichte Vorstellung nebst Beilagen mit dem Eröff¬ 
nen kommunizirt, daß die Grundsätze, welche Sie in der 
an den genannten Magistrat erlassenen Resolution vom 31. 
August pr., das Einziehen des Tagelöhners N. in Arendsee 
betreffend, angeführt hat, zu sehr auf die Spitze gestellt sind. 
Denn, wenn auch den Magisträten keinesweges die Be= 
fugniß zugestanden werden kann, sich gegen andere Orte der 
Monarchie abzuschließen, und einen erwerbsfähigen Anzie= 
henden bloß um deswillen zurückzuweisen, weil die von ihm 
produzirten Atteste mangelhaft sind; und wenn es auch im 
Allgemeinen richtig ist, daß den Magisträten die Pflicht ob¬ 
liegt, wegen der etwa in polizeilicher Hinsicht erforderlichen 
Notizen den Weg der Korrespondenz einzuschlagen; endlich 
auch nicht behauptet werden kann, daß jeder Anziehende, 
selbst, wenn er seiner Persönlichkeit nach bekannt, oder aus 
höherem Stande ist, gesetzlich verbunden sei, über seine bis= 
herige Führung ein Attest beizubringen: so erscheint doch 
auf der andern Seite die Beibringung eines solchen Attestes 
in vielen Fällen als der kürzeste Weg, zum Ziele zu gelan¬ 
gen, und dessen Erforderung daher in der Regel solcher 
Fälle wünschenswerth und rathsam, und wird auch meistens 
von den neu anziehenden Personen leicht zu bewirken sein. 
Den Magisträten kann daher nicht geradehin und un= 
bedingt die Befugniß abgesprochen werden, ein Führungs= 
Attest von Anziehenden zu fordern. Es liegt übrigens in 
der Natur der Sache, daß die Fälle, in welchen dies ange¬ 
messen ist, nicht im voraus durch eine allgemeine Regel be¬ 
stimmt werden können, sondern wird dies immer nach den 
jedesmal obwaltenden Umständen speziell zu erwägen sein. 
Seitens der Königl. Regierung wird daher dies nur in sol= 
chen Fällen zu untersagen sein, wo entweder die Absicht der 
Lokalbehörde, das Anziehen gesetzwidrig zu erschweren, her= 
vorleuchtet, oder für die Betheiligten besondere Schwierig= 
keiten hervortreten, (z. B. erhebliche Entfernung, Unbehülf= 
Max-Planck-Institut für
	        
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