Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 1 = Jg. 1835, Jan. - März (1835))

143 
VII. 
Kommunalwesen. 
87. 
Cirkular-Reskript des Königl. Ministeriums des Innern 
und der Polizei, an sämmtliche Königl. Oberpräsidien, 
(mit Ausnahme des Oberpräsidiums zu Posen) betref= 
fend die Einführung der revidirten Städteordnung in 
den zeither nach der Städteordnung vom 19. No¬ 
vember 1808. verwalteten Städten. 
Da bei einigen nach der Städteordnung vom 19. No¬ 
vember 1808. verwalteten Städten, welche um Einführung 
der revidirten Städteordnung gebeten haben, Zweifel über 
die Art der Einführung und über die zunächst auf die ge= 
genwärtigen Verhältnisse stattfindenden Wirkungen des Ue¬ 
berganges, entstanden sind: so haben des Königs Majestät 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, in der in Abschrift bei= 
gehenden Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom 28. v. M. (Anl. 
a.) hierüber die erforderlichen Bestimmungen zu ertheilen. 
Ew. rc. theile ich solche mit, um sie durch die Amts¬ 
blätter der Provinz (Zusatz an das Königl. Oberpräsidium zu 
Magdeburg: wegen der diesseits der Elbe gelegenen Kreise durck 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg) bekannt ma¬ 
chen zu lassen, und eintretenden Falls darnach zu verfahren. 
Berlin, den 4. April 1835. 
Der Minister des Innern und der Polizei. 
v. Rochow. 
a. 
Da bei einigen nach der Städteordnung vom 19. November 
1808. verwalteten Städten, welche die Einführung der revidirten 
Städteordnung nachgesucht haben, Zweifel über die Art der Ein¬ 
führung und über die nächsten Folgen derselben, angeregt worden 
sind, so bestimme Ich auf die Berichte und nach den Anträgen 
des Staatsministeriums hierüber Folgendes: 
§ 1. Die zur Einführung der revidirten Städteordnung erfor¬ 
derlichen Anordnungen trifft und leitet der Oberpräsident. 
Er wird dazu mit Ministerial-Instruktion versehen, und 
Max-Planck-Institut für
	        
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