Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 3 = Jg. 1836, Jul. - Sept. (1836))

506 
Was die allgemeine Anfrage über die Befugnisse der Königl. 
Regierung zur Verweigerung von dergleichen, von Amtswegen be¬ 
gehrten Insertionen angeht; so mag zwar nicht gemißbilligt wer¬ 
den, wenn die Königl Regierung Sich, wo es ohne wesentliche 
Verzögerung geschehen kann, und wo Gefahr im Verzug nicht vor¬ 
handen ist, mit den Behörden, welche die Insertion verlangen, dar¬ 
über verständigt, ob und was hierunter zur möglichsten Ersparung 
an den Druck- und Verlagskosten des Amtsblattes geschehen kann. 
Eine eigentliche Censur derartiger Bekanntmachungen aber in dem 
Sinne, daß die Königl. Regierung im Ressort anderer Behörden 
darüber judiziren will, ob die zu publizirenden Anordnungen nicht 
kürzer gefaßt werden oder der Kostenersparniß wegen ganz unter¬ 
bleiben könnten, läßt sich, wie die Königl. Regierung Selbst er¬ 
messen wird, nicht einräumen. 
Berlin, den 15. September 1835. 
Ministerium des Innern und der Polizei. 
Finanzministerium. 
Jm Auftrage. 
v. Alvensleben. 
Koehler. 
2. 
Reskript der Königl. Ministerien des Innern und der 
Finanzen, an die Königl. Regierung zu Marienwerder, 
das von den Verwaltungs=Behörden zu beobachtende 
Exekutions=Verfahren betreffend. | | 
Der Königl. Regierung eröffnen wir auf die Anfrage vom 
10. v. M. 
betreffend das von den Verwaltungs-Behörden zu beobach¬ 
tende Exekutions=Verfahren, 
daß der durch das Gesetz vom 4. März 1834. (Gesetz=Samml. 
S. 31. ff.) veränderte Exekutions-Modus auch für die Regierun¬ 
gen verbindliche Kraft hat, da sowohl der §. 48. der Verordnung 
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden vom 26. 
Dezembet 1808., als die Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 31. De¬ 
zember 1825. (Gesetz-Samml. 1826. S. 5. ff.) unter Nr. XII. 
die Regierungen bei Anwendung der ihnen verliehenen exekutiven 
Gewalt ausdrücklich auf die allgemeinen Gesetze in Rücksicht der 
Grade der Exekution und der Exekutions-Mittel verweisen und 
nur gewisse Modalitäten hinzufügen. 
Hiernach hat Sich Dieselbe künftig der Einlegung des Exe¬ 
kutors und der Diktirung von Geldstrafen als Exekutions-Mittel 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer