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Was die allgemeine Anfrage über die Befugnisse der Königl.
Regierung zur Verweigerung von dergleichen, von Amtswegen be¬
gehrten Insertionen angeht; so mag zwar nicht gemißbilligt wer¬
den, wenn die Königl Regierung Sich, wo es ohne wesentliche
Verzögerung geschehen kann, und wo Gefahr im Verzug nicht vor¬
handen ist, mit den Behörden, welche die Insertion verlangen, dar¬
über verständigt, ob und was hierunter zur möglichsten Ersparung
an den Druck- und Verlagskosten des Amtsblattes geschehen kann.
Eine eigentliche Censur derartiger Bekanntmachungen aber in dem
Sinne, daß die Königl. Regierung im Ressort anderer Behörden
darüber judiziren will, ob die zu publizirenden Anordnungen nicht
kürzer gefaßt werden oder der Kostenersparniß wegen ganz unter¬
bleiben könnten, läßt sich, wie die Königl. Regierung Selbst er¬
messen wird, nicht einräumen.
Berlin, den 15. September 1835.
Ministerium des Innern und der Polizei.
Finanzministerium.
Jm Auftrage.
v. Alvensleben.
Koehler.
2.
Reskript der Königl. Ministerien des Innern und der
Finanzen, an die Königl. Regierung zu Marienwerder,
das von den Verwaltungs=Behörden zu beobachtende
Exekutions=Verfahren betreffend. | |
Der Königl. Regierung eröffnen wir auf die Anfrage vom
10. v. M.
betreffend das von den Verwaltungs-Behörden zu beobach¬
tende Exekutions=Verfahren,
daß der durch das Gesetz vom 4. März 1834. (Gesetz=Samml.
S. 31. ff.) veränderte Exekutions-Modus auch für die Regierun¬
gen verbindliche Kraft hat, da sowohl der §. 48. der Verordnung
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden vom 26.
Dezembet 1808., als die Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 31. De¬
zember 1825. (Gesetz-Samml. 1826. S. 5. ff.) unter Nr. XII.
die Regierungen bei Anwendung der ihnen verliehenen exekutiven
Gewalt ausdrücklich auf die allgemeinen Gesetze in Rücksicht der
Grade der Exekution und der Exekutions-Mittel verweisen und
nur gewisse Modalitäten hinzufügen.
Hiernach hat Sich Dieselbe künftig der Einlegung des Exe¬
kutors und der Diktirung von Geldstrafen als Exekutions-Mittel
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