Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 3 = Jg. 1836, Jul. - Sept. (1836))

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hundert Thalern nicht überschreitet, oder im eintretenden Falle die Ge¬ 
nehmigung des Verwaltungsrathes vorher einholt. 
In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzug haftet, ist die Direktion, 
unter Anzeige an den Vorsitzenden des Verwaltungsraths, ermächtigt, 
sofort das Erforderliche auch bis zur Summe von zweitausend Thalern 
zu verfügen, wenn es nicht möglich sein sollte, vorher den Beschluß des 
Verwaltungsraths darüber einzuholen. 
Die Direktion ernennt und entläßt die untern Angestellten, den 
Steuermann, die Maschinisten, die Matrosen und alles übrige Schiffs¬ 
volk. Sie bringt die Entlassung des Subdirektors, der Agenten, Kapi¬ 
taine und Kondukteurs bei dem Verwaltungsrathe in Antrag, und sorgt 
für eine gute Restauration auf den Schiffen. 
Sie wacht über die Handhabung der Ordnung, über die richtige 
Anwendung der Tarife, und beantragt die nothwendig erscheinenden 
Veränderungen in denselben bei dem Verwaltungsrath. 
27. Art. Die Direktion versammelt sich wöchentlich einmal auf die 
Einladung des Vorsitzenden, und außerdem so oft es Vorfälle nöthig 
machen. Um einen Beschluß zu fassen, müssen drei Mitglieder anwe¬ 
send sein. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diejenige des Vor¬ 
sitzenden. 
28. Art. In Krankheits- oder Verhinderungsfällen einzelner. Mit¬ 
glieder der Direktion, tritt ein Stellvertreter ein. 
29. Art. Die Direktion ist verpflichtet, dem Verwaltungsrathe in 
seinen jedesmaligen Sitzungen, alle die Lage des Geschäfts betreffenden 
Aufschlüsse zu ertheilen. 
V. 
Schiedsrichterliche Entscheidung. 
30. Art. Alle Streitigkeiten zwischen den Aktionären in Sachen 
der Gesellschaft sollen auf schiedsrichterlichem Wege, nach den Bestim= 
mungen der Artikel ein und funfzig und folgende des Handelsgesetzbuchs 
und der bezüglichen Artikel tausend drei und folgende der Civilproze߬ 
Ordnung, geschlichtet werden, jedoch mit Begebung aller Oppositionen, 
Berufungen und Kassationsgesuche. 
VI. Auflösung der Gesellschaft. 
31. Art. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für 
diesen Zweck besonders berufenen General=Versammlung in der durch 
den Artikel neunzehn im Falle der Abänderung des Statuts festgesetzten 
Weise beschlossen werden. Die Bestimmungen des Civilgesetzbuchs über 
die Auflösung der Gesellschaften durch den Tod eines ihrer Mitglieder, 
finden auf die gegenwärtige Gesellschaft keine Anwendung. 
L. 
Bauwesen und Bau-Polizei. 
157. 
Cirkular=Reskript der Verwaltung für Handel, Fabri¬ 
kation und Bauwesen, an sämmtliche Königl. Regie- 
rungen, die Listen der Feldmesser als Bauzöglinge betreffend. 
Die Königl. Regierung wird künftig bei Einreichung der 
Max-Planck-Institut für
	        
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