Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 3 = Jg. 1836, Jul. - Sept. (1836))

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der Einnahme und Ausgabe und nimmt stets genaue Kenntniß des Ge¬ 
schäfts. 
Er wacht darüber, daß die Geldbestände, so weit der Dienst es zu¬ 
läßt, sicher und rentbar angelegt und zur Sicherung des Eigenthums 
der Gesellschaft die ihm nothwendig erscheinenden Maßregeln ergriffen 
werden. 
Er revidirt endlich die Jahres=Rechnungen der Direktion, und sorgt 
dafür, daß der General=Versammlung, sowohl den jährlichen als den 
außergewöhnlichen, alles, zur Beurtheilung des Geschäfts und seines 
Standpunkts, gehörig und vollständig vorgelegt werde. 
Der Verwaltungsrath kann auch die Berufung außergewöhnlicher 
General=Versammlungen beschließen und erwirken. 
IV. Direktion. 
22. Art. Die Direktion besteht aus höchstens drei Direktoren, eben 
so vielen individuellen Stellvertretern und einem Subdirektor, welche 
sämmtlich vom Verwaltungsrathe, jedoch ebenfalls nur mit Ueberein¬ 
stimmung von neun Stimmen, erwählt werden. 
Die Direktoren und ihre Stellvertreter werden aus den in Düssel¬ 
dorf und der nächsten Umgebung wohnenden Aktionären gewählt, und 
hat die General=Versammlung darüber zu entscheiden, welche Entschädi¬ 
gung die Direktoren aus der Gesellschaftskasse beziehen sollen. Das Ge¬ 
halt des Subdirektors bestimmt der Verwaltungsrath. 
23. Art. Alljährlich tritt ein Mitglied der Direktion aus, und 
wird durch neue Wahl ersetzt. Der Ausscheidende, den das Dienstalter, 
oder bei gleichem Dienstalter das Loos bezeichnet, ist wieder wählbar. 
Etwa im Laufe des Jahres nöthig werdende Ergänzungen der Direktion 
erfolgen in der nächsten Versammlung des Verwaltungsraths. Sie 
handelt in allen Angelegenheiten, welche einen Beschluß erfordern, kol¬ 
legialisch. Das älteste Mitglied führt alsdann den Vorsitz, der Sub¬ 
direktor die Protokolle. Alle Ausfertigungen der Direktion werden von 
zwei Mitgliedern unterzeichnet, und von dem Subdirektor kontrasignirt. 
24. Art. Die Direktion leitet und vollzieht, nach bester Einsicht, 
die Geschäfte der Gesellschaft, nach den verfassungsmäßigen Beschlüssen 
des Verwaltungsraths und der General=Versammlung. 
25. Art. In ihren leitenden und vollziehenden Verrichtungen ist 
der Direktion der Subdirektor zunächst beigegeben, welchem die betref= 
fenden Arbeiten der Buchführung, Korrespondenz und die spezielle Be¬ 
aufsichtigung und Führung des innern Dienstes in allen Theilen obliegen. 
26. Art. Die Direktion ist insbesondere verpflichtet, dafür zu for¬ 
gen, daß der Dienst der Dampfboote stets regelmäßig und pünktlich 
beobachtet werde, daß die Agenten, Schiffskapitaine, Kondukteure und 
übrigen Angestellten, unter genauer Beobachtung der Ressort=Verhält¬ 
nisse, ihre Schuldigkeit thun. Sie ist mit der Einnahme, Ausgabe und 
gehörigen Berechnung der Geschäftsgelder beauftragt, und hat für die 
Rentbarmachung der Bestände zu sorgen, auch eine stete Aufmerksam¬ 
keit auf alle Kassen= und Betriebsverhältnisse zu richten. Alle drei Mo¬ 
nate theilt sie dem Verwaltungsrathe einen Bericht über den Gang des 
Geschäfts und eine Uebersicht der Einnahme und Ausgabe mit, und fer= 
tigt beim Ablauf des Jahres eine getreue Bilanz, für den Verwaltungs¬ 
rath und die General=Versammlung, an. Dritten Personen gegenüber, 
so wie bei den Behörden, vertritt die Direktion die Gesellschaft in allen 
Verhandlungen, so wie sie auch in vorkommenden Fällen die Verträge 
entweder selbst abschließt, wenn ihr Gegenstand die Summe von fünf¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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