Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 3 = Jg. 1836, Jul. - Sept. (1836))

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eben so vielen Stellvertretern bestehen, und in der Art eingetheilt, daß 
zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter in Düsseldorf, drei in Elber¬ 
feld und Barmen, eins in Coblenz, eins im Herzogthum Nassau und 
fünf in Mainz wohnen, oder dort als Aktionäre eingeschrieben sind. 
Die Stellvertreter werden im Verhinderungsfalle eines Mitgliedes zu 
den Sitzungen berufen, nach der von den Wahl=Kollegien bei der Wahl 
zu bestimmenden Reihefolge. Die Wahl des Verwaltungsrathes wird 
durch Lokal=Kollegien, mit Geheimstimmung in der Art vollzogen, daß 
die Aktionäre in denjenigen der eben benannten vier Orte, in welchen 
sie gezeichnet haben, und für das Herzogthum Nassau in Wiesbaden, 
zusammentreten, und die betreffenden Mitglieder sowohl als ihre Stell¬ 
vertreter durch Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte wählen, dergestalt, 
daß diese Aktionäre stimmberechtigt und erwählbar sind. 
Unter mehreren mit gleichen Stimmen gewählten entscheidet das Loos. 
Bei Dienstreisen werden den Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
ihren Stellvertretern Reisekosten vergütet, deren Betrag die Gene¬ 
und 
ral=Versammlung bestimmen wird. 
Der Verwaltungsrath wählet jährlich aus seiner Mitte einen Prä¬ 
sidenten, und versammelt sich regelmäßig alle drei Monate auf die Ein¬ 
ladung des Vorsitzenden, und außerdem so oft, als dringende Angele¬ 
genheiten es nöthig machen. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit 
von wenigstens neun Mitgliedern gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen 
entscheidet auch hier die Stimme des Vorsitzenden. Jedoch ist bei be¬ 
sonders wichtigen Fragen, zum Beispiel bei Ankauf von Schiffen, Be¬ 
stimmungen der Fahrt und Abänderungen darin, Bestimmungen der 
Tarif=Frachtsätze für Güter und Personen, die Uebereinstimmung von 
neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes erforderlich. 
Jährlich wird der Verwaltungsrath durch Wahl von drei Mitglie¬ 
dern und drei Stellvertretern erneuert. Die Austretenden bezeichnet das 
Dienstalter und bei gleichem Dienstalter das Loos. Sie sind jedoch wie¬ 
der wählbar. Im Falle Mitglieder während des Jahreslaufs ausschei¬ 
den, in die Direktion gewählt, oder im Dienst der Gesellschaft angestellt 
werden, so ergänzt sich der Verwaltungsrath bis zur nächsten General¬ 
Versammlung durch eigene Wahl aus den Aktionären der betreffenden 
Orte. 
21. Art. Der Verwaltungsrath ist berufen, in allen Stücken die 
Gesellschaft der Aktionäre zu vertreten. Er wacht über die Vollziehung 
des Statuts und aller von der General-Versammlung gefaßten Be¬ 
schlüsse. 
Er erwählt die Direktion, den Subdirektor, den Kassirer, die Agen¬ 
ten, die Schiffskapitaine und Kondukteure; er bestimmt, so weit es der 
General=Versammlung nicht ausschließlich zusteht, die Besoldungen und 
Kautionen, versieht alle Angestellten mit Dienstinstruktionen und entläßt 
sie auf den zu prüfenden Antrag der Direktion. 
Der Verwaltungsrath berathschlagt auf den Vortrag der Direktion 
über alle und jede Anlagen, Anschaffungen und wichtige Reparaturen. 
Er untersucht, genehmigt und verwirft die ihm von der Direktion vor¬ 
zulegenden Verträge, welche die Gesellschaft einzugehen veranlaßt sein 
möchte. 
Er berathschlagt und beschließt über die Tarife der Frachtsätze und 
Personengeldes im Allgemeinen, und über einzelne im Laufe der 
des 
Zeit etwa nothwendig erscheinenden Abänderungen. 
Er empfängt von der Direktion alle drei Monate die Uebersichten 
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Max-Planck-Institut für
	        
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