Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 3 = Jg. 1836, Jul. - Sept. (1836))

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bezeichnet werden sollen, desgleichen an und zwischen Schälungen 
und Faschinenwerken, darf überhaupt kein Fahrzeug anlegen. 
Eben so wenig darf ein Fahrzeug einem andern gegenüber 
oder zur Seite angelegt werden, es sei denn, daß dies des Ableich¬ 
tens wegen gestattet würde. 
§. 22. Das Ueberwintern des Floßholzes im Kanale ist ohne 
ausdrückliche, auf besondere Stellen zu beschränkende Erlaubniß des 
Kanal=Baubeamten, verboten. 
§. 23. Das Aus= und Einladen von Waaren darf in der 
Regel nur an den bestimmten, mit Tafeln bezeichneten Ablagestel¬ 
len vorgenommen werden. An andern Orten ist das Aus- und 
Einladen blos verstattet: 
a) den am Kanal angrenzenden Grundbesitzern für Ladungsge¬ 
genstände zu ihrem eigenen Bedarf oder Vertrieb, wenn ih¬ 
nen dazu vom betreffenden Kanal-Bauinspektor die Erlaubniß 
ertheilt worden, und solches überhaupt nicht wegen zu gerin¬ 
ger Breite des Kanals oder wegen abbrüchiger Beschaffenheit 
des Ufers ganz unzuläßig ist; 
b) im Falle des durchaus nöthigen Lüftens, Trocknens oder Um¬ 
schippens von Waaren, die dem Verderben ausgesetzt sind 
ebenfalls unter den sub a. gestellten beiden Bedingungen; 
im Falle des schnellen Ableichtens eines zu schwer beladenen, 
festliegenden Kahns, wenn derselbe an einer Stelle festliegen 
sollte, wo ein Ableichte-Kahn nicht neben ihm anlegen kann; 
im Falle Schiffer, vom Frost überrascht, ihre Waaren aus¬ 
laden müssen. 
In allen 4 Ausnahmefällen muß aber, bevor das Aus- oder 
Einladen geschieht, dem nächsten Schleusenmeister, unter Nachweis 
der von dem Kanal=Bauinspektor erhaltenen Erlaubniß, wo diese 
nöthig ist, und unter Angabe der bestimmten Stunde, wo mit dem 
Aus= und Einladen begonnen werden soll, damit derselbe die nö¬ 
thige Aufsicht dabei führen kann, Anzeige davon gemacht werden. 
Aller, dem Kanal und dessen Dossirungen bei Gelegenheit des 
Aus= und Einladens, selbst, wenn dieses erst nach erhaltener Erlaub¬ 
niß geschehen, zugefügter Schaden, wird von dem resp. Schiffer 
ersetzt. 
Bei Versäumniß der in diesem §. festgesetzten Bestimmungen 
verfällt der dagegen handelnde Schiffer in eine Strafe von fünf 
Thalern. 
§. 24. Holz und andere schwere Waaren dürfen, wo es auch 
sein mag, nicht näher als drei Ruthen vom Kanalbord entfernt, 
abgelagert werden, und muß das Hinein- und Hinausschaffen des 
Floßholzes auf Streichhölzern, das Ein- und Auskarren anderer 
Waaren auf Schiebebretter geschehen. 
Max-Planck-Institut für
	        
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