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unseres Kollegii Lauheit der Bürgermeister wahrgenommen werden
möchte, werden diese dafür in Anspruch genommen werden.
Sie wollen hiernach das Weitere veranlassen.
Achen, den 26. Juli 1836.
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.
153.
Cirkular=Verfügung der Königl. Regierung zu Achen,
an sämmtliche Königl. Landräthe, die Mitunterhaltung
der Kommunalwege Seitens der dabei interessirenden
Domainen- und Forstverwaltung betreffend.
In Folge einer Anfrage, ob die Domainen- und Forstver¬
waltung eine Verpflichtung habe, zu den Kommunalwege-Baukosten
beizutragen, hat die Königl. Generalverwaltung für Domainen und
Forsten entschieden, daß eine derartige Verpflichtung für die Königl.
Forsten nicht vorhanden sei. Dagegen sollen die durch die Königl.
Forsten führenden Wege, insofern solche nur zu Forstzwecken be¬
nutzt werden, von dem Fiskus allein; wenn sie aber als Kommu¬
nikationswege dienen, gemeinschaftlich mit den einschlägigen Kom¬
munen im Stande erhalten werden. Liegen endlich dergleichen
Wege zwar außerhalb der Forstgrenzen, sind sie jedoch zur Abfuhr
des Holzes aus einer Forst mit bestimmt, so werden auf desfallsige
Anträge verhältnißmäßige Beiträge zu den Unterhaltungs-Kosten
aus den Fonds der Forstverwaltung bewilligt werden.
Wir setzen Sie von diesen Bestimmungen mit dem Auftrage
in Kenntniß, um im Falle, daß in Ihrem Kreise Kommunalwege
vorhanden sind, zu deren Unterhaltung, gemäß den Bestimmungen
Königl. Forsten beizutragen haben, die desfallsigen geeigneten An¬
träge zu machen.
Achen, den 3. Januar 1836.
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.
K.
Strom= und Schifffahrts=Polize. | |
154.
Polizei=Ordnung für den Friedrich=Wilhelms=Kanal.
§. 1. Die polizeiliche Aufsicht über den Friedrich-Wilhelms¬
Max-Planck-Institut für